Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
010 Inverkehrbringen und Errichten v. Feuerungsanlagen
011 Durchführungsmaßnahmen
012 Konformitätsbewertung nach der RL 2009/125/EG
013 (entfällt)
014 Freier Warenverkehr
015 Marktaufsicht
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Anlagen
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagengesetz
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Zulassung von Feuerungsanlagen
Paragraf: § 010
Kurztext: Inverkehrbringen und Errichten v. Feuerungsanlagen
Text: (1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
a) sie den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Abs. 2) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (§ 19) tragen,
b) die unionsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Kennzeichnung und die Bereitstellung von Produktinformationen erfüllt sind.

(2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.

(3) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
a) sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht;
b) die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Hersteller haben sicherzustellen, dass Nutzer einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der betreffenden Feuerungsanlage spielen können,
b) das ökologische Profil der betreffenden Feuerungsanlage und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in der Durchführungsmaßnahme vorgesehen ist.

(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.