Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
004 Inverkehrbringen und Errichten von
005 Prüfbericht
006 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes
007 Technische Dokumentation
008 Typenschild
009 Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Anlagen
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagengesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen
Paragraf: § 008
Kurztext: Typenschild
Text: (1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild muss, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 10 Abs. 1 lit. b befinden, zumindest folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Firmensitz des Herstellers;
2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
6. zulässige Brennstoffe;
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8. höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

(3) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschilds nicht beeinträchtigt.

(4) Weist eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage kein Typenschild auf oder enthält das Typenschild unrichtige Angaben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteils zu untersagen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil mit einem Zeichen gekennzeichnet ist, das mit einem Typenschild verwechselt werden kann.