Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
004 Inverkehrbringen und Errichten von
005 Prüfbericht
006 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes
007 Technische Dokumentation
008 Typenschild
009 Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Anlagen
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagengesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen
Paragraf: § 004
Kurztext: Inverkehrbringen und Errichten von
Text: Kleinfeuerungsanlagen

(1) Kleinfeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
a) sie die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 4, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,
b) sie die Wirkungsgrade nach Abs. 4, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen,
c) ihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (§ 7) beigegeben worden ist,
d) an der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (§ 8) angebracht worden ist und
e) sie die Anforderungen des 3. und 4. Abschnittes erfüllen.

(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für
a) Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile und
b) Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile.

(3) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.

(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.