Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine bautechnische Vorschriften
II. Besondere bautechnische Vorschriften
III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
015 Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
016 Anzahl der Stellplätze für Fahrräder
017 Ausnahmen von der Verpflichtung ...
018 Anforderungen an Stellplätze für Fahrräder
019 Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
020 Ladestationen für Elektrofahrzeuge
IV. Bauplan
V. Schlussbestimmungen
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt: III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
Inhalt: 
Paragraf: § 020
Kurztext: Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Text: (1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden.

(2) Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern
1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
2. die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen
und die Kosten für die neu zu schaffenden Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.

(2a) Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW nachzurüsten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2022)

(3) Abs. 1 bis 2a gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 96/2022)

(4) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind für jeden Stellplatz zumindest eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ausgelegt werden.

(5) Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Abs. 4 sinngemäß, sofern
1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
2. die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen
und die Kosten für die neu zu schaffende Leitungsinstallation 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2020)