Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine bautechnische Vorschriften
II. Besondere bautechnische Vorschriften
III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
015 Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
016 Anzahl der Stellplätze für Fahrräder
017 Ausnahmen von der Verpflichtung ...
018 Anforderungen an Stellplätze für Fahrräder
019 Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
020 Ladestationen für Elektrofahrzeuge
IV. Bauplan
V. Schlussbestimmungen
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt: III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
Inhalt: 
Paragraf: § 015
Kurztext: Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Text: (1) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist, soweit der Bebauungsplan nach § 86 Abs. 1 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 nichts anderes vorsieht, je ein Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:
1.Wohnungen1 Wohneinheit
2.Heime

a)für Studierende20 m² Nutzfläche oder 2 Heimplätze

b)für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze

c)Altenheime und Pflegeheime80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze
3.Beherbergungsbetriebe1 Fremdenzimmer
(Hotels, Gasthöfe, Pensionen)
Für zugehörige Restaurants oder Veranstaltungsräume sind Zuschläge nach Z 4 bzw. 9 zu berechnen.
4.Gastgewerbe, soweit sie nicht unter Z 3 fallen10 m² Nutzfläche oder 5 Verabreichungsplätze

Zugehörige Veranstaltungsräume und Diskotheken sind nach Z 9 zu berechnen.
5.Büro- und Geschäftsgebäude
Büro- und Geschäftsräume, Ambulatorien und Arztpraxen30 m² Nutzfläche
6.Industrie- und Gewerbebetriebe60 m² Nutzfläche oder 2 Beschäftigte

Bei Kraftfahrzeugwerkstätten und Tankstellen mit Service sind für einen Waschplatz, einen Service- bzw. Reparaturstand oder eine ähnliche Bezugsgröße mindestens zwei Stellplätze vorzusehen.
7.Lagergebäude und Lagerräume100 m² Nutzfläche oder 5 Beschäftigte
8.Verkaufsstätten, Großgeschäfte und Einkaufszentren30 m² Nutzfläche
9.Bauwerke für Veranstaltungen
(Gasthaussäle, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)5 m² Saalnutzfläche oder 5 Plätze
10.Religiösen Zwecken dienende Bauwerke10 Plätze
11.Friedhöfe200 m²
12.Sportstätten

a)Sportstätten (ohne Publikum)3 Personen

b)Tennisplätze (ohne Publikum)1/4 Tennisplatz

c)Zuschläge zu lit. a und b für Publikum10 Plätze

d)Hallenbäder10 m² Nutzfläche oder 5 Personen

e)Freibäder und Strandbäder mit Liegeflächen100 m² oder 10 Personen
13.Schulen

a)Pflichtschulen1 Klasse

b)mittlere Schulen1/2 Klasse

c)höhere Schulen1/3 Klasse

d)Universitäten und Akademien5 m² Hörsaalnutzfläche oder 5 Studierende
14.Krabbelstuben, Kindergärten und Horte1 Gruppenraum + 1
15.Krankenanstalten

a)Akutkrankenhäuser3 Betten

b)Langzeitkrankenhäuser und Pflegeanstalten9 Betten

Die Anzahl der gemäß lit. a und b erforderlichen Stellplätze ermäßigt sich insoweit, als Stellplätze für das Personal im Krankenanstaltenbereich zur Verfügung stehen, höchstens jedoch auf die Hälfte der sich aus lit. a und b ergebenden Anzahl. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020)

(3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und ähnliche Räume außer Betracht zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen.

(4) Soweit dies im Einzelfall nach der Art oder Verwendung des Bauwerks in Betracht kommt, ist bei der Festlegung der Anzahl der Stellplätze auch das bei Bauwerken der betreffenden Art erfahrungsgemäß zu erwartende Abstellen von Lastkraftwagen einschließlich Anhängern, Autobussen und einspurigen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.