Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine bautechnische Vorschriften
II. Besondere bautechnische Vorschriften
010 Gebäudeinterne Infrastrukturen
011 Kinderspielplätze
012 Baulärm
013 Entfallen
014 Landwirtschaftliche Bauten
III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
IV. Bauplan
V. Schlussbestimmungen
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt: II. Besondere bautechnische Vorschriften
Inhalt: 
Paragraf: § 011
Kurztext: Kinderspielplätze
Text: (1) Kinderspielplätze müssen eine Größe von 100 m2 zuzüglich 10 m2 je Wohnung aufweisen. Diese Größe kann im geschlossen bebauten Gebiet insoweit unterschritten werden, als die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist. Im Übrigen ist mindestens die Hälfte der Spielplatzfläche als Grünfläche zu gestalten.

(2) Kinderspielplätze außerhalb des Bauplatzes müssen in möglichst kurzer, günstiger und gefahrloser Wegverbindung mit den zugeordneten Wohnungen stehen, die eine Entfernung von 200 m nicht überschreiten darf. Der unmittelbare Zugangsbereich ist im Sinn des § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten. Die Zugangswege dürfen keine Kreuzungen mit stark befahrenen Verkehrsflächen aufweisen.

(3) Kinderspielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer ausgehen, insbesondere gegenüber Verkehrsflächen und Stellplätzen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnliche Einrichtungen zu sichern.

(4) Kinderspielplätze sind unbeschadet des § 47 Oö. Bauordnung 1994 in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und eine dauernde Benützbarkeit gewährleistet. Sie sind regelmäßig zu reinigen. Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)