Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II.1. Allgemeine bautechnische Anforderungen
II.2. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
II.3. Brandschutz
II.4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
011 Allgemeine Anforderungen
012 Sanitäreinrichtungen
013 Abwässer
014 Sonstige Abflüsse
015 Abfälle
016 Schutz vor Feuchtigkeit
017 Nutzwasser
018 Trinkwasser
019 Immissionen aus dem Bauwerk ...
020 Belichtung und Beleuchtung
021 Belüftung und Beheizung
022 Niveau und Höhe der Räume
023 Lagerung gefährlicher Stoffe
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
II.6. Schallschutz
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
III. Besondere Bauvorschriften
IV. Normen und Richtlinien
V. Bauerleichterungen
VI.1. Begriffsbestimmungen
VI.2. Bereitstellung v. Bauprodukten a. d. Markt
VI.3. Techn. Bewertungsstelle/Produktinfostelle
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
VI.5. Bauprodukte mit techn. Spezifikationen
VI.6. Sonstige Bauprodukte
VI.7. Bautechnische Zulassung
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten
VI.9. Allgemeine Bestimmungen
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Anlagen
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt: II.4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Inhalt: 4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf: § 018
Kurztext: Trinkwasser
Text: (1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis (Bestätigung über die bedarfsdeckende Menge sowie Befund und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017) ist dem Baubewilligungsantrag oder der Bauanzeige anzuschließen, soweit nicht ohnedies ein Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage erfolgt oder eine bedarfsdeckende Versorgung durch eine wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft nachgewiesen wird. Befund und Gutachten dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Für ein Gebäude im Sinn des Abs. 1, das an keine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage oder wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft angeschlossen ist, sind der Baubehörde spätestens alle fünf Jahre ab Beginn des Benützungsrechts (§ 44 Vorheriger SuchbegriffOö. Bauordnung 1994) oder ab letztmaliger Vorlage von Untersuchungsergebnissen weitere Befunde und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Wasserversorgungsanlage ohnehin der Trinkwasserverordnung unterliegt.
(3) Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(4) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2021)