Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück
4. Hauptstück
4a. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück, 1. Abschnitt
6. Hauptstück, 2. Abschnitt
6a. Hauptstück
7. Hauptstück
8. Hauptstück
025 Kosten
026 Kundmachungen
027 Strafbestimmungen
028 Außerkrafttreten
Anlagen
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauproduktegesetz
Abschnitt: 8. Hauptstück
Inhalt: Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraf: § 025
Kurztext: Kosten
Text: (1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Pauschbeträge gemäß Abs. 1 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat sämtliche Kosten der Marktüberwachung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu tragen, wenn die Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt wurde.

(4) Der Einschreiter hat sämtliche Kosten der Marktüberwachung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu tragen, wenn keine Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt wurde und die Marktüberwachung durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde..

(5) Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Wird bei der Marktüberwachung Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung.