Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück
004 1. Abschnitt
005 Anforderungen für die Verwendung ...
006 Baustoffliste ÖA
007 Produktregistrierung
008 Verfahren der Registrierung
009 Registrierungsstellen und Registerführende Stelle
010 Einbauzeichen ÜA
011 2. Abschnitt
012 Baustoffliste ÖE
013 3. Abschnitt
4. Hauptstück
4a. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück, 1. Abschnitt
6. Hauptstück, 2. Abschnitt
6a. Hauptstück
7. Hauptstück
8. Hauptstück
Anlagen
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauproduktegesetz
Abschnitt: 3. Hauptstück
Inhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
Paragraf: § 007
Kurztext: Produktregistrierung
Text: (1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und Abs. 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle. Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Kärnten befindet.

(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.