Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil -Gleichbehandlung
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Gleichstellung
004 Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang
005 Auswahlkriterien
006 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
006a Einkommensberichte des Bundes
007 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
008 Sexuelle Belästigung
009 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
010 Vertretung von Frauen in Kommissionen
011 Frauenförderungsgebot
011a Frauenförderungspläne
011b Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
011c Vorrang beim beruflichen Aufstieg
012 Berichtswesen
013 (Antidiskriminierung)
014 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
015 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
016 Belästigung
017 Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältni
018 Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
019 Sexuelle Belästigung und Belästigung
020 Geltendmachung von Ansprüchen
020a Beweislast
020b Benachteiligungsverbot
020c Informationspflicht
020d Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
II. Teil - Institutionen und Verfahren
III. Teil - Sonderbestimmungen
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Abschnitt: I. Teil -Gleichbehandlung
Inhalt: 
Paragraf: § 011b
Kurztext: Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
Text: § 11b. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 50% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.