Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
IV. Qualifizierte Personen
V. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisierung
VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
019 Behörden, besondere Befugnisse, ...
020 Strafbestimmungen
021 Verarbeitung personenbezogener Daten
022 Umsetzung von Unionsrecht
023 Übergangs­bestimmungen
024 Inkrafttreten, Notifikation
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt: VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
Inhalt: orig. Titel: Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 020
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Wer
a) als Betreiber eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Hebeanlage ohne Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung nach § 5 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt,

b) als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 und 6 oder den in einer Verordnung nach § 17 oder § 18 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt,

c) als Betreiber einer Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Hebeanlagenprüfer in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist,

d) eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Hebeanlage entgegen § 12 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt,

e) eine Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach § 12 Abs. 3 untersagt oder die von der Behörde nach § 12 Abs. 4 gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer
a) als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach den §§ 6 oder 7 nicht nachkommt,

b) als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach den §§ 8, 9 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

c) unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagebuch) vornimmt,

d) als Hebeanlagenprüfer seinen Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs. 2 oder 3, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 oder 16 Abs. 8 nicht nachkommt,

e) als Hebeanlagenwärter seine Tätigkeit vor der Eintragung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch durch den Hebeanlagenprüfer aufnimmt oder nach der Streichung aus dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch tätig wird,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.