Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
IV. Qualifizierte Personen
014 Hebeanlagenwärter
015 Betreuungsunternehmen
016 Hebeanlagenprüfer
V. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisierung
VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt: IV. Qualifizierte Personen
Inhalt: 

Paragraf: § 016
Kurztext: Hebeanlagenprüfer
Text: (1) Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Abs. 2) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpflichtet.

(2) Personen, die zum Hebeanlagenprüfer bestellt werden sollen, müssen folgende Ausbildung und praktische Erfahrung nachweisen:
a) Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Master-Studiums oder eines Diplomstudiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
2. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss über eine höhere technische Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten;
b) Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachgewiesen werden:
1. Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (insbesondere Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise) und Einbau von Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich;
2. Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von Hebeanlagen unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten;
3. Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder bei einer benannten Stelle für Maschinen- und Sicherheitsbauteile für Maschinen.

(3) Von den nach Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.

(4) Der Hebeanlagenprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

(5) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.

(6) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen und jährlich im Boten für Tirol zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist zudem im Amt der Tiroler Landesregierung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

(7) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.

(8) Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.

(9) Der Hebeanlagenprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In diesem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen.

(10) Bei der Besorgung der Aufgaben nach den §§ 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(11) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer endet durch:
a) Tod,
b) Verzicht,
c) Widerruf der Bestellung.

(12) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(13) Die Landesregierung hat mit Bescheid die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer zu widerrufen, wenn der Hebeanlagenprüfer
a) wiederholt gegen die Pflichten als Hebeanlagenprüfer verstoßen hat oder eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegt,
b) seine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
c) sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.