Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
006 Betreuungspflicht
007 Anlagen- bzw. Aufzugsbuch
008 Betriebskontrollen
009 Befreiung von Personen
010 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
011 Behebung von Mängeln und Gebrechen
012 Sperre
013 Mitteilungspflicht
IV. Qualifizierte Personen
V. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisierung
VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt: III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
Inhalt: 
Paragraf: § 012
Kurztext: Sperre
Text: (1) Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter bzw. der Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
a) erkennen, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder
b) vom Hebeanlagenprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist.


(2) Wird im Fall der lit. b die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Hebeanlagenprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Hebeanlagenprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Hebeanlagenprüfer, wieder in Betrieb genommen werden.

(3) Die Behörde hat den Betrieb
a) einer nicht vorschriftsmäßig überprüften Hebeanlage,
b) einer Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist,
c) eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach § 17 vorgesehene sicherheitstechnische Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt wurde,
d) eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach § 17 erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden,
e) einer Hebeanlage, die ohne Beauftragung eines Hebeanlagenwärters oder eines Betreuungsunternehmens betrieben wird,
mit Bescheid zu untersagen.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer Hebeanlage durch die Behörde darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Hebeanlagenprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen des § 3 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.