Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
006 Betreuungspflicht
007 Anlagen- bzw. Aufzugsbuch
008 Betriebskontrollen
009 Befreiung von Personen
010 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
011 Behebung von Mängeln und Gebrechen
012 Sperre
013 Mitteilungspflicht
IV. Qualifizierte Personen
V. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisierung
VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt: III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
Inhalt: 
Paragraf: § 010
Kurztext: Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
Text: (1) Der Betreiber hat einen Hebeanlagenprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel des Hebeanlagenprüfers sind im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen.

(2) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat erforderlichenfalls die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

(3) Aufzüge, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Hubtische für die Beförderung von Personen, Güteraufzüge sowie Fahrtreppen und Fahrsteige sind zumindest einmal jährlich zu überprüfen. Kleingüteraufzüge sind zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug bis zu einer maximalen Nutzmasse von 100 kg handelt, zumindest alle drei Jahre, zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei der Stichtag für diese Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.

(4) Der Hebeanlagenprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen unter Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenwärter bzw. ein Vertreter des Betreuungsunternehmens hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(5) Die Behörde kann mit Bescheid eine außerordentliche Überprüfung einer Hebeanlage anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen, der Energieeffizienz oder des Lärmschutzes (§ 3) erforderlich ist. Werden bei dieser Überprüfung Mängel festgestellt, so hat der Betreiber die Kosten der außerordentlichen Überprüfung zu tragen.

(6) Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung der Hebeanlage im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren.

(7) Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich der Hebeanlagenprüfer von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters bzw. von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Ist weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt, so hat dies der Hebeanlagenprüfer der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.