Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
003 Technische Vorschriften
004 Vorprüfung
005 Abnahmeprüfung
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
IV. Qualifizierte Personen
V. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisierung
VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt: II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Vorprüfung
Text: (1) Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen kann ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers, wonach das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entspricht, eingeholt werden.

(2) Als wesentliche Änderung einer Hebeanlage gelten insbesondere folgende Änderungen:
a) die Erhöhung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen, wobei Höhenänderungen bis 0,25 m unberücksichtigt bleiben,
b) die Änderung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m,
c) die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 v.H.,
d) die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 v.H.,
e) die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch diese Änderung begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird,
f) die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als 50 mm,
g) die Änderung der Art der Benützung,
h) die Änderung der Antriebsart,
i) die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
j) die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes,
k) die Änderung des Zugangs oder der Maße des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes, sofern die Stand- oder Brandsicherheit der baulichen Anlage gefährdet wird,
l) die Änderung der Schachtkopfhöhe oder Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird,
m) die dauerhafte Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen durch bauliche Maßnahmen,
n) die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) in Folge des Betriebs einer Hebeanlage um mehr als 10 v.H. bezogen auf die Angaben bei der Errichtung,
o) die Änderung der Geschwindigkeit von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
p) die Änderung des Traggerüstes einschließlich der Verkleidung von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
q) die Änderung der Balustrade von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
r) die Änderung des Einbauortes von Fahrtreppen und Fahrsteigen innerhalb eines Gebäudes.