Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kostenbeitragsverordnung 2021
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: Aufgrund des § 29a Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
Paragraf: § 004
Kurztext: Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
Text: (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragsverordnung 2012, LGBl. Nr. 63, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft.

(2) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, § 29 Abs. 6 und 8 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, weiter anzuwenden.

(3) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der allgemeinen und der ergänzenden Bebauungspläne und deren Änderung gemäß § 54 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist § 29 Abs. 7 und 8 TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, weiter anzuwenden. Ist jedoch eine Beitragspflicht nach diesen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2013 nicht entstanden, so ist mit dem Ablauf dieser Frist der Beitrag nach § 2 in Verbindung mit § 3 dieser Verordnung vorzuschreiben.

(4) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 22. September 2017 in Kraft getreten ist, die Kostenbeitragsverordnung 2012, LGBl. Nr. 63, weiter anzuwenden.“

(5) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung von Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen gemäß § 54 TROG 2016, die vor dem 22. September 2017 in Kraft getreten sind, ist die Kostenbeitragsverordnung 2012, LGBl. Nr. 63, weiter anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für deren Änderungen.