Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kostenbeitragsverordnung 2021
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: Aufgrund des § 29a Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
Paragraf: § 001
Kurztext: Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung
Text: der Änderung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der Beitragssatz beträgt im Fall der Widmung von
a) Wohngebiet und Mischgebieten (§§ 38 und 40 TROG 2016) 0,50 Euro,
b) Gewerbe- und Industriegebiet (§ 39 TROG 2016) 0,25 Euro,
c) Sonderflächen nach den §§ 43 bis 49b und 51 TROG 2016 0,50 Euro,
d) Sonderflächen nach den §§ 50 und 50a TROG 2016 0,25 Euro.

(2) Soweit im Fall ergänzender textlicher Festlegungen im Sinn des § 37 Abs. 3, 4 und 5 TROG 2016 die Einholung facheinschlägiger Gutachten erforderlich ist, erfolgt ein zusätzlicher Aufschlag zu den nach Abs. 1 errechneten Beiträgen von 0,25 Euro pro Quadratmeter. Der Aufschlag darf nicht mehr als höchstens 1.000, – Euro betragen.

(3) Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche der nach Abs. 1 und 2 gewidmeten Grundstücke in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m² zugrunde zu legen.

(4) Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 65 Abs. 3 oder 4 TROG 2016 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.150,– Euro.

(5) Der Beitrag darf höchstens 2.150,– Euro, im Fall des Abs. 2 höchstens 3.150,– Euro und im Fall des Abs. 4 höchstens 4.300,– Euro, betragen.

(6) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben.