Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Allgemeines zur Verordnung
Allgem. bautechnische Erfordernisse
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Richtlinien und Ausnahmen
8. Sonderbestimmungen
9. Schlussbestimmungen
Anlagen
AN01 Anlage 1
AN02 Anlage 2
AN02.1 Anlage 2.1
AN02.2 Anlage 2.2
AN03 Anlage 3
AN04 Anlage 4
AN05 Anlage 5
AN06 Anlage 6
AN07 Anlage 7
AN08 Anlage 8
Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Burgenländische Bauverordnung 2008
Abschnitt: Anlagen
Inhalt: Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at
Paragraf: § AN06
Kurztext: Anlage 6
Text: 0 Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIBRichtlinien
– Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf
2.1 Berechnungsmethode
Die Berechnung des Heizwärme- bzw. Kühlbedarfs hat gemäß OIB-Leitfaden zu erfolgen.
2.2 Zuordnung zu den Gebäudekategorien
2.2.1 Wohngebäude:
Die Zuordnung zur Kategorie Wohngebäude erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere
Nutzungen im Ganzen entweder nicht mehr als 50 m² konditionierte Netto-Grundfläche aufweisen
oder einen Anteil von 10% der konditionierten Brutto-Grundfläche nicht überschreiten. Wenn
dieser Anteil überschritten wird, ist eine Teilung des Gebäudes und eine Zuordnung der einzelnen
Gebäudeteile zur Kategorie Wohngebäude sowie zur jeweiligen Gebäudekategorie der Nicht-
Wohngebäude durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen
Gebäudeteile getrennt.
2.2.2 Nicht-Wohngebäude:
Bei Nicht-Wohngebäuden ist zwischen den folgenden Gebäudekategorien zu unterscheiden:
1) Bürogebäude
2) Kindergarten und Pflichtschulen
3) Höhere Schulen und Hochschulen
4) Krankenhäuser
5) Pflegeheime
6) Pensionen
7) Hotels
8) Gaststätten
9) Veranstaltungsstätten
10) Sportstätten
11) Verkaufsstätten
12) Sonstige konditionierte Gebäude
Die Zuordnung zu einer der oben angeführten Gebäudekategorien erfolgt anhand der überwiegenden
Nutzung, sofern andere Nutzungen im Ganzen einen Anteil von 10% der konditionierten Brutto-
Grundfläche nicht überschreiten. Wenn ein Anteil von 10% überschritten wird, ist eine Teilung des
Gebäudes und eine Zuordnung der einzelnen Gebäudeteile zu den oben angeführten Gebäudekategorien
durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen
Gebäudeteile getrennt.
2.3 Anforderungen an den Heizwärmebedarf bei Neubau von Wohngebäuden
2.3.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WG,max,Ref pro m2 konditionierter
Brutto-Grundfläche ist in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf
das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
ab Inkrafttreten
bis 31.12.2009 HWBBGF,WG,max,Ref = 26 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 78,0 [kWh/m2a]
ab 1.1.2010 HWBBGF,WG,max,Ref = 19 * (1+2,5/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 66,5 [kWh/m2a]
2.3.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung:
Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß
Punkt 2.3.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWBBGF,WG,max,Ref um 8 kWh/m2a.
2.4 Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden
2.4.1 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen:
2.4.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB*V,NWG,max,Ref pro m³ konditioniertem
Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) ist, in
Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß
OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten
bis 31.12.2009 HWB*V,NWG,max,Ref = 9,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 27,00 [kWh/m³a]
ab 1.1.2010 HWB*V,NWG,max,Ref = 6,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 22,75 [kWh/m³a]
2.4.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung:
Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der
gemäß Punkt 2.4.1.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWB*V,NWG,max,Ref um 2 kWh/m³a
oder um 1 kWh/m³a, wenn nicht mehr als die Hälfte der Nutzfläche durch eine raumlufttechnische
Anlage mit Wärmerückgewinnung versorgt wird.
2.4.2 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 ist entweder die sommerliche
Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 einzuhalten, wobei die tatsächlichen inneren Lasten
zu berücksichtigen sind, oder der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max
(Nutzungsprofil Wohngebäude, Infiltration nx = 0,15) pro m³ Bruttovolumen von 1,0 kWh/m³a einzuhalten:
2.5 Anforderungen an den Heizwärmebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
2.5.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,Ref pro m2 konditionierter
Brutto-Grundfläche ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf
das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten
bis 31.12.2009 HWBBGF,WGsan,max,Ref = 34,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 102,0 [kWh/m2a]
ab 1.1.2010 HWBBGF,WGsan,max,Ref = 25,0 * (1+2,5/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 87,5 [kWh/m2a]
2.5.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung:
Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß
Punkt 2.5.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,Ref um 8 kWh/m2a.
2.6 Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf bei umfassender Sanierung von Nicht-
Wohngebäuden
2.6.1 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen:
2.6.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB*V,NWGsan,max,Ref pro m³ konditioniertem
Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) ist, in
Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß
OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten
bis 31.12.2009
HWB*V,NWGsan,max,Ref = 11,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 33,0 [kWh/m³a]
ab 1.1.2010 HWB*V,NWGsan,max,Ref = 8,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 30,0 [kWh/m³a]
2.6.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung:
Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der
gemäß der Punkte 2.6.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWB*V,NWGsan,max,Ref um
2 kWh/m³a oder um 1 kWh/m³a, wenn nicht mehr als die Hälfte der Nutzfläche durch eine raumlufttechnische
Anlage mit Wärmerückgewinnung versorgt wird.
2.6.2 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 ist entweder die sommerliche
Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 einzuhalten, wobei die tatsächlichen inneren Lasten
zu berücksichtigen sind, oder der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max
(Nutzungsprofil Wohngebäude, Infiltration nx = 0,15) pro m³ Bruttovolumen von 2,0 kWh/m³a einzuhalten.
3 Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle
3.1 Für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude können jeweils zusätzlich zur Anforderung an den
Heizwärmebedarf und für sonstige Gebäude zusätzlich zur Anforderung an die U-Werte gemäß
Punkt 4.1 folgende Anforderungen gestellt werden:
3.1.1 Beim Neubau ist der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKmax = 32 [ - ]
ab 1.1.2010 LEKmax = 27 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
wobei gilt:
lc,min kleinstmögliche charakteristische Länge lc
3.1.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung:
Beim Neubau von Wohngebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist
der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKmax = 36 [ - ]
ab 1.1.2010 LEKmax = 31 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
3.1.3 Bei der umfassenden Sanierung ist der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKsan,max = 40 [ - ]
ab 1.1.2010 LEKsan,max = 36 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
3.1.4 In Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes ergibt sich der maximal zulässige
LEK-Wert wie folgt:
LEKStandort = LEKmax * 3400 / HGTStandort
wobei bedeutet:
LEKStandort maximal zulässiger LEK-Wert am Gebäudestandort [-]
LEKmax maximal zulässiger LEK-Wert mit der Heizgradtageszahl von 3400 Kd gemäß
der Punkte 3.1.1, 3.1.2 bzw. 3.1.3 [-]
HGTStandort Heizgradtagzahl (HGT12/20) am Gebäudestandort [Kd], jedoch höchstens
4000 Kd
3.2 Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ausgenommen umfassende Sanierung
Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, ausgenommen umfassende Sanierung, sind, sofern
die jeweiligen Bauteile verändert bzw. ausgetauscht werden, die U-Werte gemäß der Tabelle in
Punkt 5.1 einzuhalten.
4 Anforderung an den Endenergiebedarf
4.1 Berechnungsmethode
Die Berechnung des Endenergiebedarfs hat gemäß OIB-Leitfaden zu erfolgen.
4.2 Anforderung an den Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden
Bei Neuerrichtung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten:
EEBBGF,WG < HWBBGF,WG,max,Standort + WWWBBGF + fHT * HTEBBGF,WG,Ref wobei gilt
EEBBGF,WG Spezifischer Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden
HWBBGF,WG,max,Standort maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Brutto-
Grundfläche am Gebäudestandort
HWBBGF,WG,max,Standort = HWBBGF,WG,max,Ref * HGTStandort / 3400
HWBBGF,WG,max,Ref maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf gemäß Punkt 2.3
HGTStandort Heizgradtageszahl (HGT12/20) am Gebäudestandort
WWWBBGF auf die Brutto-Grundfläche bezogener Warmwasserwärmebedarf
HTEBBGF,WG,Ref Spezifischer Heiztechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung gemäß OIBLeitfaden
bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche
fHT Faktor zur Anhebung des spezifischen Heiztechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009: fHT = 1,15
ab 1.1.2010: fHT = 1,05
4.3 Anforderung an den Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
Bei umfassender Sanierung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten:
EEBBGF,WGsan < HWBBGF,Wgsan,max,Standort + WWWBBGF + fHT * HTEBBGF,WGsan,Ref wobei gilt
EEBBGF,WGsan Spezifischer Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
HWBBGF,WGsan,max,Standort maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Brutto-
Grundfläche am Gebäudestandort
HWBBGF,WGsan,max,Standort = HWBBGF,WGsan,max,Ref * HGTStandort / 3400
HWBBGF,WGsan,max,Ref maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf gemäß Punkt 2.5
HGTStandort Heizgradtageszahl (HGT12/20) am Gebäudestandort
WWWBBGF auf die Brutto-Grundfläche bezogener Warmwasserwärmebedarf
HTEBBGF,WGsan,Ref Spezifischer Heiztechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung gemäß OIBLeitfaden
bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche. Als Referenzausstattung
sind nur jene Bestandteile des Heiztechniksystems gemäß OIBLeitfaden
heranzuziehen, deren thermisch-energetische Verbesserung technisch,
ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig und möglich ist.
fHT Faktor zur Anhebung des spezifischen Heiztechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009: fHT = 1,15
ab 1.1.2010: fHT = 1,05
5 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
5.1 Allgemeine Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 4 dürfen bei Neubau eines Gebäudes
sowie bei Erneuerung oder Instandsetzung des betreffenden Bauteiles bei konditionierten Räumen
folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden
Bauteilen nicht überschritten werden:
Bauteil U-Wert
[W/m²K]
WÄNDE gegen Außenluft 0,35
Kleinflächige WÄNDE gegen Außenluft (z.B. bei Gaupen), die 2% der
Wände des gesamten Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten,
sofern die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) eingehalten wird.
0,70
TRENNWÄNDE zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten 0,90
WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen
Dachräume)
0,60
WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume 0,35
WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen
0,50
ERDBERÜHRTE WÄNDE UND FUSSBÖDEN 0,40
FENSTER, FENSTERTÜREN, VERGLASTE oder UNVERGLASTE TÜ-
REN (bezogen auf Prüfnormmaß) und sonstige vertikale TRANSPARENTE
BAUTEILE gegen unbeheizte Gebäudeteile
2,50
FENSTER und FENSTERTÜREN in Wohngebäuden gegen Außenluft
(bezogen auf Prüfnormmaß)
1,40
Sonstige FENSTER, FENSTERTÜREN und vertikale TRANSPARENTE
BAUTEILE gegen Außenluft, VERGLASTE oder UNVERGLASTE AUSSENTÜREN
(bezogen auf Prüfnormmaß)
1,70
DACHFLÄCHENFENSTER gegen Außenluft 1,70
Sonstige TRANSPARENTE BAUTEILE horizontal oder in Schrägen gegen
Außenluft
2,00
DECKEN gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt)
und über Durchfahrten sowie DACHSCHRÄGEN gegen Außenluft
0,20
INNENDECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile 0,40
INNENDECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten 0,90
Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen
Anforderungen für Wände.
5.2 Spezielle Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
5.2.1 Bei Wand-, Fußboden- und Deckenheizungen muss unbeschadet der unter Punkt 5.1 angeführten
Mindestanforderungen der Wärmedurchlasswiderstand R der Bauteilschichten zwischen der Heizfläche
und der Außenluft mindestens 4,0 m2K/W, zwischen der Heizfläche und dem Erdreich oder
dem unbeheizten Gebäudeteil mindestens 3,5 m2K/W betragen.
5.2.2 Werden Heizkörper vor außen liegenden transparenten Bauteilen angeordnet, darf der U-Wert des
Glases 0,7 W/m2K nicht überschreiten, es sei denn zur Verringerung der Wärmeverluste werden
zwischen Heizkörper und transparentem Bauteil geeignete, nicht demontierbare oder integrierte Abdeckungen
mit einem Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 1 m2K/W angebracht.
6 Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems
Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 4 sind die folgenden Anforderungen an
Teile des energietechnischen Systems zu erfüllen.
6.1 Wärmeverteilung
Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Wärmeverteilungssystemen
und Warmwasserleitungen einschließlich Armaturen ist deren Wärmeabgabe durch
die folgenden technischen Maßnahmen zu begrenzen:
Art der Leitungen bzw. Armaturen Mindestdämmdicke bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(mK)
Leitungen / Armaturen in nicht konditionierten
Räumen
2/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens
100 mm
Bei Leitungen/Armaturen in Wand und Deckendurchbrüchen,
im Kreuzungsbereich von Leitungen,
bei zentralen Leitungsnetzverteilern
1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens
50 mm
Leitungen / Armaturen in konditionierten Räumen 1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens
50 mm
Leitungen im Fußbodenaufbau 6 mm (kann entfallen bei Verlegung in der Trittschalldämmung
bei Decken gegen konditionierte
Räume)
Stichleitungen keine Anforderungen
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(mK) sind die Mindestdämmdicken
mit Hilfe von in den Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren umzurechnen.
6.2 Wärmespeicher
Eine Anlage zur Wärmespeicherung, die erstmalig eingebaut wird oder eine bestehende ersetzt, ist
derart auszuführen, dass die Wärmeverluste der mit dem Speicher verbundene Anschlussteile und
Armaturen gemäß OIB-Leitfaden begrenzt werden. Bei Warmwasserspeichern sind Anschlüsse in
der oberen Hälfte des Speichers nach unten zu führen oder als Thermosyphon auszuführen.
6.3 Lüftungsanlagen
Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Lüftungsanlagen
muss die spezifische Leistungsaufnahme (SFP) von Ventilatoren in Lüftungsanlagen der Klasse I
gemäß ÖNORM EN 13779 entsprechen.
6.4 Wärmerückgewinnung
Raumlufttechnische „Zu- und Abluftanlagen“ sind bei ihrem erstmaligen Einbau oder bei ihrer Erneuerung
mit einem System zur Wärmerückgewinnung auszustatten. Dabei sind hygienische Standards
zu berücksichtigen.
7 Sonstige Anforderungen
7.1 Vermeidung von Wärmebrücken
Gebäude sind bei Neubau und umfassender Sanierung so zu planen und auszuführen, dass Wärmebrücken
möglichst minimiert werden. Im Falle zweidimensionaler Wärmebrücken ist jedenfalls die
ÖNORM B 8110-2 einzuhalten.
7.2 Luft- und Winddichte
7.2.1 Die Gebäudehülle beim Neubau muss dauerhaft luft- und winddicht ausgeführt sein. Die Luftwechselrate
n50 – gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter-
und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen – darf den Wert 3 pro Stunde
nicht überschreiten. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit oder ohne Wärmerückgewinnung
eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten. Bei Einfamilien-, Doppel- bzw. Reihenhäusern ist dieser Wert für jedes Haus, bei Mehrfamilienhäusern
für jede Wohneinheit einzuhalten. Ein Mitteln der einzelnen Wohnungen ist nicht zulässig. Bei Nicht-
Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 bezieht sich die Anforderung
auf die gesamte Gebäudehülle.
7.2.2 Bei Anwendung eines Prüfverfahrens ist die Luftwechselrate n50
gemäß ÖNORM EN 13829 zu ermitteln.
7.3 Sommerlicher Überwärmungsschutz
Die sommerliche Überwärmung von Gebäuden ist zu vermeiden. Bei Neubau und umfassender Sanierung
von Wohngebäuden ist die ÖNORM B 8110-3 einzuhalten.
7.4 Zentrale Wärmebereitstellungsanlage
Für Neubau von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ist eine zentrale Wärmebereitstellungsanlage
zu errichten. Folgende Fälle sind von dieser Bestimmung ausgenommen:
a) das Gebäude wird mit Fernwärme oder Gas beheizt;
b) der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes beträgt nicht mehr als 25 kWh pro m2 konditionierter
Brutto-Grundfläche.
c) Reihenhäuser
7.5 Elektrische Widerstandsheizungen
Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem
eingebaut und eingesetzt werden.
7.6 Alternative Energiesysteme
Bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative
Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig
ist. Alternative Systeme sind insbesondere
a) Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
b) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung,
d) Wärmepumpen und
e) Brennstoffzellen.
8 Energieausweis
8.1 Allgemeines
8.1.1 Der Energieausweis ist von qualifizierten und befugten Personen auszustellen.
8.1.2 Der Energieausweis besteht aus:
• einer ersten Seite mit einer Effizienzskala,
• einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und
• einem Anhang, der den Vorgaben der Regeln der Technik entsprechen muss
Im Anhang ist detailliert anzugeben, mit Hilfe welcher Möglichkeiten der zur Verfügung stehenden
ÖNORMen und Hilfsmitteln (z. B. Software) dieser erstellt wurde. Weiters ist anzugeben, wie die
Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten) ermittelt wurden.
8.1.3 Stufen der Effizienzskala für die grafische Darstellung des jährlichen Heizwärmebedarfs HWBBGF,Ref
pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden
von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden
Für die Klassengrenzen werden folgende Werte festgelegt:
• Klasse A++: HWBBGF,Ref  10 kWh/m²a
• Klasse A+: HWBBGF,Ref  15 kWh/m²a
• Klasse A: HWBBGF,Ref  25 kWh/m²a
• Klasse B: HWBBGF,Ref  50 kWh/m²a
• Klasse C: HWBBGF,Ref  100 kWh/m²a
• Klasse D: HWBBGF,Ref  150 kWh/m²a
• Klasse E: HWBBGF,Ref  200 kWh/m²a
• Klasse F: HWBBGF,Ref  250 kWh/m²a
• Klasse G: HWBBGF,Ref > 250 kWh/m²a
Der Balken mit der eingetragenen HWB hat derart abgebildet zu werden, dass die vertikale Mitte
des Balkens genau auf die Höhe der Skalierung, die sich durch die Energieeffizienzskala ergibt,
zeigt. Für die Randbereiche bedeutet das, dass Werte für HWBBGF,Ref von < 5 kWh/m²a vertikal am
oberen Skalenende angeführt werden bzw. Werte für HWBBGF,Ref von > 225 kWh/m²a am unteren
Skalenende angeführt werden. Als praktisches Beispiel sei ein Ergebnis von HWBBGF,Ref von
50 kWh/m²a angeführt, das zur Hälfte in die Klasse B fällt und zur Hälfte in die Klasse C, dessen
vertikale Mitte also auf die Klassengrenze B/C zeigt. Das Aussehen des Balkens kann wie folgt beschrieben
werden:
An der Stelle XXX wird das Ergebnis HWBBGF,Ref ganzzahlig gerundet dargestellt.
Für Nicht-Wohngebäude ist HWBBGF,Ref unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils
zu verwenden.
8.1.4 Die ersten beiden Seiten des Energieausweises haben den Mustern gemäß Anhang A dieser Richtlinie
zu entsprechen.
8.2 Inhalt des Energieausweises für Wohngebäude
8.2.1 Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten;
b) Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes
c) Endenergiebedarf des Gebäudes;
d) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf
des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
8.2.2 Der Heizwärmebedarf ist sowohl für das Referenzklima als auch für das Standortklima anzugeben.
Alle Werte sind zonenbezogen in kWh/a und spezifisch in kWh/m²a anzugeben.
8.3 Inhalt des Energieausweises für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11
8.3.1 Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2
hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten;
b) Kühlbedarf des Gebäudes
c) Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanischer
Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes
d) Endenergiebedarf des Gebäudes
e) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf
des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
8.3.2 Der Heizwärmebedarf ist sowohl für das Referenzklima als auch für das Standortklima anzugeben.
Alle Werte sind zonenbezogen in kWh/a und spezifisch in kWh/m²a anzugeben.
8.4 Inhalt des Energieausweises für sonstige konditionierte Gebäude (Gebäudekategorie 12)
8.4.1 Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude (Gebäudekategorie 12) hat zumindest die
folgenden Informationen zu enthalten:
a) U-Werte der Bauteile
b) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf
des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
8.4.2 Für Sonstige Gebäude wird abweichend von Punkt 8.1 keine Effizienzskala auf der ersten Seite
angegeben. Ebenso sind Angaben über den Endenergiebedarf und allenfalls den Primärenergiebedarf
sowie CO2-Emissionen nicht erforderlich.
9 Ausnahmen
Die folgenden Gebäude und Gebäudekategorien sind von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen:
a) Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen
architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung
der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung
bedeuten würde,
b) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
c) Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden;
d) Gebäude, für die die Summe der HGT12/20 der Monate, in denen eine Nutzung vorgesehen ist,
nicht mehr als 680 Kd beträgt.

(Angehängte Muster sind nicht darstellbar)