Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Allgemeines zur Verordnung
Allgem. bautechnische Erfordernisse
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Richtlinien und Ausnahmen
8. Sonderbestimmungen
9. Schlussbestimmungen
Anlagen
AN01 Anlage 1
AN02 Anlage 2
AN02.1 Anlage 2.1
AN02.2 Anlage 2.2
AN03 Anlage 3
AN04 Anlage 4
AN05 Anlage 5
AN06 Anlage 6
AN07 Anlage 7
AN08 Anlage 8
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauverordnung 2008
Abschnitt: Anlagen
Inhalt: Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at
Paragraf: § AN03
Kurztext: Anlage 3
Text: 1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Sanitäreinrichtungen
2.1 Allgemeine Anforderungen
Fußböden und Wände von Sanitärräumen (Toiletten, Bäder und sonstige Nassräume) müssen
leicht zu reinigen sein. Toiletten müssen in der Regel über eine Wasserspülung verfügen.
2.2 Sanitäreinrichtungen in Wohnungen
Jede Wohnung muss im Wohnungsverband über eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche
oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum verfügen.
2.3 Sanitäreinrichtungen in Bauwerken, die nicht Wohnzwecken dienen
Für Bauwerke, die nicht Wohnzwecken dienen, ist eine je nach Verwendungszweck, geschlechtsbezogener
Aufteilung der BenutzerInnen und absehbarer Gleichzeitigkeit der Toilettenbenützung
ausreichende Anzahl von nach Geschlechtern getrennten Toiletten zu errichten. Ausgenommen
von der Verpflichtung zur Errichtung von Toiletten sind Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als 10
Verabreichungsplätzen.
3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse
3.1 Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern
3.1.1 Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern
sind dann erforderlich, wenn
- die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke
gelangen können oder
- eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtung von
Mauerwerk) erforderlich ist.
Dabei können Flächen geringen Ausmaßes (z. B. Gesimse, Vorsprünge, Balkone) außer Betracht
gelassen werden.
3.1.2 Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden, sind technisch einwandfrei zu
versickern, abzuleiten oder zu entsorgen.
3.2 Sammlung und Entsorgung von Abwässern und sonstigen Abflüssen
3.2.1 Alle Bauwerke, die über eine Versorgung mit Trink- oder Nutzwasser verfügen, die Anlagen aufweisen,
bei denen sich Kondensate bilden oder bei denen sonst Abwässer anfallen, sind mit Anlagen
zur Sammlung von Abwässern auszustatten. Die gesammelten Abwässer sind ordnungsgemäß zu
entsorgen.
3.2.2 Anlagen zur Sammlung und Entsorgung von Abwässern sind so zu planen und auszuführen, dass
weder die Gesundheit von Menschen, noch die Umwelt beeinträchtigt werden, wie insbesondere
durch:
- Rückstau von Abwasser ins Bauwerk,
- Austreten von Kanalgasen ins Bauwerk,
- Verunreinigung der Trinkwasseranlage.
3.2.3 Die Böden und Wände von Senkgruben sind dauerhaft flüssigkeitsdicht, sulfat- und chloridbeständig
auszuführen. Die Gruben sind dicht abzudecken und mit im Freien liegenden Einstiegsöffnungen
zu versehen.
3.2.4 Düngersammelanlagen, Silos für Nasssilagen, Stallböden und sonstige Bauteile, in deren Bereich
Stalldünger oder Jauche anfällt oder transportiert wird, müssen flüssigkeitsdicht sein. Die Abflüsse
sind in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten, die keinen Überlauf aufweisen.
3.2.5 Sammelanlagen gemäß Punkt 3.2.4 und Senkgruben müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen
für Trinkwasser so weit entfernt sein, dass entsprechend der Boden- und Grundwasserverhältnisse
keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.
4 Abfälle
4.1 Bauwerke müssen über Abfallsammelstellen oder Abfallsammelräume verfügen, die dem Verwendungszweck
entsprechen. Diese müssen so situiert und ausgestaltet sein, dass durch die Benützung
der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm
entsteht und dass die jeweils vorgesehene Art der Abholung leicht durchführbar ist.
4.2 Abfallsammelräume müssen be- und entlüftet sein. Die Lüftungsöffnungen sind so zu situieren,
dass es zu keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung kommt. Die Fußböden von Abfallsammelräumen
müssen leicht zu reinigen sein. Die Entsorgung der Abfälle muss auf kurzen, möglichst stufenlosen
Wegen möglich sein.
4.3 Abfallabwurfschächte sind unzulässig.
5 Abgase von Feuerstätten
5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen
5.1.1 Alle Feuerstätten sind an Abgasanlagen anzuschließen, die über Dach führen.
5.1.2 Die Mündungen von Abgasanlagen sind so zu situieren, dass eine Beeinträchtigung von Personen
durch Abgase vermieden wird und einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind.
5.1.3 Von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen, die, horizontal gemessen, nicht mehr als 10 m
von einer Mündung entfernt sind, müssen die Mündungen die Unterkante des Sturzes dieser Fenster
um folgende Mindestwerte überragen:
- 3 m, wenn die Mündung vor einem Fenster liegt,
- ansonsten 1 m.
5.1.4 Die Mündung muss den First um mindestens 0,4 m überragen, oder es müssen folgende Mindestabstände
von der Dachfläche, normal zu dieser gemessen, eingehalten werden:
- 0,6 m bei mit Gas oder Öl betriebenen Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter
den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel),
- ansonsten 1 m
5.1.5 Abweichend zu diesen Bestimmungen sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige
mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt
wird (Brennwertkessel), in Außenwänden bestehender Bauwerke zulässig, wenn der Anschluss
an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden
Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
5.2 Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung
5.2.1 Abgasanlagen sind aus Baustoffen herzustellen, die gegenüber den Einwirkungen der Wärme und
der chemischen Beschaffenheit der Abgase und etwaiger Kondensate ausreichend widerstandsfähig
sind.
5.2.2 Abgasanlagen müssen betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der
Abgase gewährleistet ist und dabei keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen
und keine unzumutbare Belästigung eintritt.
5.3 Reinigungsöffnungen
5.3.1 Jede Abgasanlage muss zur leichten Reinigung und Überprüfung über dem Querschnitt entsprechend
große Reinigungsöffnungen, die zumindest am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende
(Kehröffnung) der Abgasanlage angeordnet sind, verfügen. Keine Kehröffnung ist erforderlich, wenn
die Abgasanlage über einen gesicherten Zugang von der Mündung aus gekehrt und überprüft werden
kann.
5.3.2 Reinigungsöffnungen dürfen nicht in anderen Wohn- oder Betriebseinheiten und nicht in Räumen
zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen. Der Zugang zu Reinigungsöffnungen
darf nicht über andere Wohn- oder Betriebseinheiten erfolgen. Reinigungsöffnungen
sind so zu kennzeichnen, dass die Wohn- und Betriebseinheit eindeutig zuordenbar ist.
5.4 Abzughemmende Vorrichtungen
5.4.1 Vorrichtungen, die den Abzug der Abgase hemmen oder hindern, dürfen nicht eingebaut werden.
Drosselklappen vor der Einmündung in die Abgasanlage sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil
der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber eine Öffnung von
25 cm2 offen verbleibt und nur Feuerstätten mit atmosphärischen Verbrennungseinrichtungen angeschlossen
sind.
5.4.2 Die Bestimmungen von 5.4.1 gelten nicht für automatisch gesteuerte Drosselklappen mit ausreichender
Sicherheitseinrichtung.
5.5 Bemessung
5.5.1 Die lichte Querschnittsfläche des abgasführenden Teils der Abgasanlage ist so zu bemessen und
auszubilden, dass geeignete Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Dabei sind insbesondere
die Art der Abgasanlage, die technische Einrichtung und jeweilige Brennstoffwärmeleistung der
vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur der Abgase und die wirksame Höhe der Abgasanlage
einschließlich der örtlichen Verhältnisse zu beachten.
5.5.2 Der lichte Querschnitt des abgasführenden Teils der Abgasanlage oberhalb der untersten Reinigungsöffnung
ist bis zur Mündung konstant zu halten.
5.5.3 Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte unter Überdruck abgeleitet, so
sind die Abgase in einem hinterlüfteten Innenrohr zu führen.
5.6 Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage
5.6.1 In denselben abgasführenden Teil einer Abgasanlage dürfen nur die Abgase aus Feuerstätten desselben
Geschosses und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden.
5.6.2 Wenn mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe an denselben abgasführenden
Teil einer Abgasanlage angeschlossen werden, müssen die Einmündungen mindestens
40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen.
5.6.3 Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe
Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige
oder nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige Brennstoffe daran angeschlossen werden
und ein Nachweis (Strömungsberechnung) über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen
vorliegt.
6 Schutz vor Feuchtigkeit
6.1 Schutz vor Feuchtigkeit aus dem Boden
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige Bauwerke, deren Verwendungszweck dies erfordert,
müssen in all ihren Teilen dauerhaft gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und
Feuchtigkeit aus dem Boden geschützt werden.
6.2 Schutz gegen Niederschlagswässer
Die Hülle von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck
dies erfordert, muss so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern
in die Konstruktion der Außenbauteile und ins Innere des Bauwerks wirksam und dauerhaft
verhindert wird.
6.3 Vorsorge vor Überflutungen
Falls das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen nicht über dem Niveau des hundertjährlichen
Hochwasserereignisses liegt, muss Vorsorge für einen gleichwertigen Schutz gegen Überflutung
getroffen werden.
6.4 Vermeidung von Schäden durch Wasserdampfkondensation
Raumbegrenzende Bauteile von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken,
deren Verwendungszweck dies erfordert, müssen so aufgebaut sein, dass weder in den Bauteilen
noch an deren Oberflächen bei üblicher Nutzung Schäden durch Wasserdampfkondensation
entstehen. Bei Außenbauteilen mit geringer Speicherfähigkeit (wie Fenster- und Türelemente) ist
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass angrenzende Bauteile nicht durchfeuchtet werden.
7 Trinkwasser und Nutzwasser
7.1 Alle Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Trinkwasserversorgung aus dem öffentlichen
Trinkwassernetz oder aus geeigneten Eigenwasserversorgungsanlagen (z. B. Quellfassung
oder Brunnen) verfügen.
7.2 Eine Verbindung zwischen Trinkwasserleitungen und Nutzwasserleitungen ist unzulässig.
7.3 Bei Verwechslungsgefahr von Trinkwasser und Nutzwasser sind die Entnahmestellen zu kennzeichnen.
8 Schutz vor gefährlichen Immissionen
8.1 Schadstoffkonzentration
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass gefährliche Emissionen aus Baumaterialien und aus
dem Untergrund bei einem dem Verwendungszweck entsprechenden Luftwechsel nicht zu Konzentrationen
führen, die die Gesundheit der Benützer beeinträchtigen können. Dies gilt für Baumaterialien
jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die
landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.
8.2 Strahlung
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benützer beeinträchtigende
Strahlung aus Baumaterialien und aus dem Untergrund auftritt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn
Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über
Bauprodukte erfüllen.
8.3 Lüftung von Garagen
8.3.1 Garagen sind natürlich oder mechanisch so zu be- und entlüften, dass im Regelbetrieb ein Halbstundenmittelwert
für Kohlenstoffmonoxid (CO) von 50 ppm nicht überschritten wird.
8.3.2 Für Garagen mit nicht mehr als 35 m2 gilt die Anforderung gemäß 8.3.1 als erfüllt, wenn eine Lüftungsöffnung
von mindestens 200 cm² Querschnittsfläche pro Stellplatz vorhanden ist.
8.3.3 Für Garagen mit mehr als 35 m2 und nicht mehr als 250 m2 Nutzfläche gilt die Anforderung gemäß
8.3.1 als erfüllt, wenn eine geeignete natürliche Querdurchlüftung über Lüftungsöffnungen von mindestens
1000 cm² Querschnittsfläche je Stellplatz vorhanden oder eine geeignete Lüftung durch
mindestens 2 Lüftungsgeräte mit einem Luftwechsel von 0,5/h sichergestellt ist.
8.3.4 Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche sind mit adäquaten Messeinrichtungen auszustatten, die
bei Überschreiten einer CO-Konzentration von 250 ppm über einen Zeitraum von mehr als einer
Minute Alarmsignale auslösen und Maßnahmen zur Reduktion der CO-Konzentration (wie z.B. Aktivierung
einer mechanischen Lüftungsanlage) einleiten.
8.3.5 Für oberirdische und eingeschoßige unterirdische Garagen, mit Öffnungen gemäß Punkt 4.7.1 der
OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ gilt die Anforderung
gemäß 8.3.1 als erfüllt und sind Einrichtungen gemäß 8.3.3 nicht erforderlich.
8.3.6 In Garagen, in denen gasbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, ist zusätzlich zu den Anforderungen
gemäß 8.3.1 und 8.3.2 durch eine ausreichende Lüftung sicher zu stellen, dass durch
austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht.
Diese erhöhten Anforderungen gelten nicht für Kraftfahrzeuge, die mit komprimierten Erdgas (CNG)
betrieben werden.
9 Belichtung und Beleuchtung
9.1 Anforderungen an die Belichtung
9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche der Fenster mindestens 10 % der
Bodenfläche dieses Raumes betragen, es sei denn, die spezielle Nutzung erfordert dies nicht. Dieses
Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5 m um jeweils 1 % pro Meter Raumtiefe.
9.1.2 Es muss für die gemäß 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender
freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel
von 45 Grad, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, nicht überschritten
wird. Die Lichteinfallsrichtung darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt
werden.
9.1.3 Ragen Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc. desselben Bauwerkes mehr als 50 cm horizontal
gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muss die erforderliche Lichteintrittsfläche pro angefangenem
Meter des Hineinragens um jeweils 2 % der Bodenfläche des Raumes erhöht werden.
Solche Bauteile dürfen jedoch nicht mehr als 3 m in den freien Lichteinfall ragen.
9.2 Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen
In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Fenster eine freie
Sicht von nicht weniger als 2 m aufweisen. Zumindest eines dieser Fenster muss in 120 cm Höhe
eine freie waagrechte Sicht nach außen von nicht weniger als 6 m, normal zur Fassade gemessen,
ermöglichen.
9.3 Beleuchtung
Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck
entsprechend beleuchtbar sein.
10 Lüftung und Beheizung
10.1 Lüftung
10.1.1 Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster ausreichend
gelüftet werden können. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische
Lüftung vorgesehen ist, die eine für den Verwendungszweck ausreichende Luftwechselrate
zulässt.
10.1.2 In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt
(insbesondere in Küchen, Bäder, Nassräume etc.), ist die natürliche oder mechanische Be- oder
Entlüftung so einzurichten, dass eine zu Schäden führende Wasserdampfkondensation verhindert
wird.
10.1.3 Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung
benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen
über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von
400 cm² netto nicht unterschritten werden darf:
- bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner sowie Feuerstätten
für feste Brennstoffe: 4 cm² pro kW Nennwärmeleistung
- bei sonstigen Feuerstätten: 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung
Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen,
sofern ein ausreichendes Luftvolumen vorhanden ist.
10.2 Beheizung
Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine für den Verwendungszweck
ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann. Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräume,
deren Verwendungszweck eine Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine Benutzung in der
Heizperiode gedacht sind.
11 Niveau und Höhe der Räume
11.1 Fußbodenniveau von Räumen
Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen muss wenigstens an einer Fensterseite
über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.
11.2 Raumhöhe
11.2.1 Die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen hat mindestens 2,50 m, bei Ein- und Zweifamilienhäusern
sowie Reihenhäusern mindestens 2,40 m zu betragen. Wird diese Höhe nicht an allen Stellen
des Raumes erreicht, muss der Luftraum dennoch mindestens dasselbe Ausmaß haben wie bei einer
waagrechten Decke. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschoßen muss diese Mindestraumhöhe
zumindest über der Hälfte der Fußbodenfläche eingehalten werden, wobei bei der Berechnung dieser
Fläche Fußbodenflächen mit einer Raumhöhe von unter 1,50 m unberücksichtigt bleiben.
11.2.2 Die lichte Raumhöhe von anderen Räumen als Aufenthaltsräumen, in denen sich nur zeitweilig
Menschen aufhalten, muss entsprechend dem Verwendungszweck, der Raumfläche sowie der Anzahl
der aufzunehmenden Personen so festgelegt werden, dass ein ausreichend großes Luftvolumen
gewährleistet ist. Die lichte Raumhöhe darf jedoch keinesfalls 2,10 m unterschreiten.
12 Lagerung gefährlicher Stoffe
12.1 Verunreinigungen von Wasser oder Boden durch Austreten gelagerter gefährlicher Stoffe sind
durch technische Maßnahmen, wie Auffangwannen oder doppelwandige Ausführung von Behältern
und Leitungen zu vermeiden, sodass keine Gefährdungen von Menschen oder Umweltbelastungen
verursacht werden.
12.2 Bei Lagerung gefährlicher Stoffe in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden,
ist sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (z.B. Schutz
der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen
Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
12.3 Zur Verhinderung der Ansammlung flüchtiger Stoffe in der Raumluft ist eine ausreichende Be- und
Entlüftung vorzusehen.
13 Sondergebäude
13.1 Die Bestimmungen der Punkte 2, 7 und 9 gelten nicht für Schutzhütten in Extremlage, die nur über
eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde
zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind.