Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Allgemeines zur Verordnung
Allgem. bautechnische Erfordernisse
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Richtlinien und Ausnahmen
8. Sonderbestimmungen
9. Schlussbestimmungen
Anlagen
AN01 Anlage 1
AN02 Anlage 2
AN02.1 Anlage 2.1
AN02.2 Anlage 2.2
AN03 Anlage 3
AN04 Anlage 4
AN05 Anlage 5
AN06 Anlage 6
AN07 Anlage 7
AN08 Anlage 8
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauverordnung 2008
Abschnitt: Anlagen
Inhalt: Anlagen siehe www.ris.bka.gv.at
Paragraf: § AN02.1
Kurztext: Anlage 2.1
Text: 0 Vorbemerkungen
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen
wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der
Richtlinie
- der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
- die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen
an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt
dies auch als erfüllt, sofern
- die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 und
- die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B
bestehen.
Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen
werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht
abgedeckt sein.
Bei Betriebsbauten können in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotentials wie Brandbelastung,
Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation höhere Anforderungen notwendig werden, wie z.B. für
Chemiebetriebe.
Für folgende Betriebsbauten sind aufgrund eines geringeren Risikos im Brandfall Erleichterungen
von den Forderungen dieser Richtlinie zulässig:
- Betriebsbauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur
vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung z.B. aus
Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes),
- Betriebsbauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder
die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.
In dieser Richtlinie genannte Flächen sind - sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist -
Netto-Grundflächen.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls
einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 “Brandschutz“ sowie andere landesrechtliche und
bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Zulässige Geschoßflächen in oberirdischen Geschoßen innerhalb von
Hauptbrandabschnitten
2.1 Hauptbrandabschnitte sind durch Brandwände gemäß Punkt 3.8 zu trennen. Hinsichtlich der zulässigen
Geschoßflächen innerhalb von Hauptbrandabschnitten gelten die Anforderungen gemäß Tabelle
1.
2.2 Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoß müssen die Decken zwischen den
Geschoßen die nach Tabelle 1 erforderliche Feuerwiderstandsdauer nicht nur hinsichtlich des Kriteriums
der Tragfähigkeit (R), sondern auch hinsichtlich der Kriterien des Raumabschlusses (E) und
der Wärmedämmung (I) erfüllen.
2.3 Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschoßen und Geschoßflächen von insgesamt
nicht mehr als 3.000 m² sind offene Deckendurchbrüche (z. B. Treppen, Schächte, Arbeitsöffnungen)
ohne Feuerschutzabschlüsse zulässig.
2.4 Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschoßen sind offene Deckendurchbrüche
ohne Feuerschutzabschlüsse bis zu Geschoßflächen von insgesamt nicht mehr als 7.500 m²
zulässig, sofern eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage in der Sicherheitskategorie K 4.1
vorhanden ist.
2.5 Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschoßen sind offene Deckendurchbrüche
ohne Feuerschutzabschlüsse bis zu Geschoßflächen von insgesamt nicht mehr als 10.000 m² zulässig,
sofern eine Sprinkleranlage in der Sicherheitskategorie K 4.2 vorhanden ist.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Löschwasserbedarf
Für Betriebsbauten ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung
der Flächen der Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte, der Brandlasten sowie der
technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen.
3.2 Schutzabstände
3.2.1 Betriebsbauten müssen von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass unter
Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend
verhindert wird. Dabei sind jeweils Bauweise, Lage, Ausdehnung, Nutzung und vorhandene
Sicherheitskategorie zu berücksichtigen.
3.2.2 Bei Betriebsbauten mit Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand ist ohne näheren Nachweis
ein Abstand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze von 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand,
mindestens jedoch 3 m, ausreichend.
3.2.3 Beträgt der Abstand der Außenwand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze nicht mehr als 6/10 der
Höhe der zugekehrten Außenwand bzw. nicht mehr als 3 m, so müssen erforderlichenfalls brandschutztechnische
Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände
und deren Abstand von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze abzustimmen sind. Außenwände,
deren Abstand nicht mehr als 1 m beträgt, sind jedenfalls als Brandwände gemäß Punkt 3.8
auszubilden.
3.2.4 Die Anforderungen gemäß Punkt 3.2.3 gelten nicht, sofern das angrenzende Grundstück bzw. der
Bauplatz eine Verkehrsfläche im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, eine öffentliche
Parkanlage oder ein Gewässer ist.
3.2.5 Betriebsbauten auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz können dann als getrennte Hauptbrandabschnitte
bzw. Brandabschnitte angesehen werden, sofern diese voneinander soweit entfernt sind,
dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung weitgehend verhindert
wird. Dabei sind jeweils Bauweise, Lage, Ausdehnung, Nutzung und vorhandene Sicherheitskategorie
zu berücksichtigen. Bei Betriebsbauten mit Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand
ist ohne näheren Nachweis ein Abstand von 12/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand
des höheren Betriebsbaues, mindestens jedoch 6 m, ausreichend.
3.3 Lage und Zugänglichkeit
3.3.1 Jeder Hauptbrandabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von
dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Hauptbrandabschnitte, die eine erweiterte
automatische Löschhilfeanlage oder eine automatische Feuerlöschanlage aufweisen.
3.3.2 Freistehende bzw. aneinander gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden bebauten
Fläche von mehr als 5.000 m² müssen für die zur Brandbekämpfung erforderlichen Feuerwehrfahrzeuge
umfahrbar sein.
3.3.3 Für die Feuerwehr sind die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen
zu schaffen und ständig freizuhalten.
3.4 Zweigeschoßige Betriebsbauten mit Zufahrten
Wird bei einem zweigeschoßigen Betriebsbau das untere Geschoß einschließlich der Decken mit
Bauteilen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse desBrandverhaltens mindestens A2 hergestellt und werden für beide Geschoße Zufahrten für die Feuerwehr
auf Geschoßniveau auf jeweils mindestens einer Seite angeordnet, dann kann das obere
Geschoß wie ein Betriebsbau mit einem oberirdischen Geschoß angesehen werden.
3.5 Unterirdische Geschoße
3.5.1 Unterirdische Geschoße sind durch brandabschnittsbildende Wände und Decken aus Baustoffen
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu begrenzen, wobei bei Betriebsbauten mit
nur einem unterirdischen Geschoß die Brandabschnittsfläche nicht mehr als 1.200 m2 betragen
darf. Bei Betriebsbauten mit mehreren unterirdischen Geschoßen darf die Brandabschnittsfläche
des ersten unterirdischen Geschoßes nicht mehr als 1.200 m² und jedes weiteren unterirdischen
Geschoßes nicht mehr als 600 m² betragen.
3.5.2 Abweichend von Punkt 3.5.1 kann ein unterirdisches Geschoß mit einer Fläche von nicht mehr als
600 m² mit dem ersten oberirdischen Geschoß in offener Verbindung stehen, sofern die gesamte
zusammenhängende Fläche der beiden Geschoße nicht mehr als 1.800 m² beträgt und eine allenfalls
vorhandene Decke des unterirdischen Geschoßes der Feuerwiderstandsklasse R 90 entspricht
und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht.
3.5.3 Die im Punkt 3.5.1 bzw. 3.5.2 festgelegten Flächen für Brandabschnitte können erhöht werden auf
(a) das Doppelte, sofern eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage angeordnet ist,
(b) das Dreieinhalbfache, sofern eine Sprinkleranlage angeordnet ist.
3.5.4 Für Öffnungen in Brandabschnitten von unterirdischen Geschoßen gelten die Bestimmungen des
Punktes 3.8.4 sinngemäß.
3.6 Fluchtwege
3.6.1 Von jeder Stelle eines Raumes muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
(a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder
(b) ein gesicherter Fluchtbereich (z.B. Treppenhaus, Außentreppe).
3.6.2 Sofern keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung vorliegen, kann die im Punkt 3.6.1
angeführte Gehweglänge von 40 m verlängert werden auf
(a) höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
(b) höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei
Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“
mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern,
(c) höchstens 70 m bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei
Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“,
mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern,
(d) höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine
automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit
geeigneten, schnellansprechenden Meldern angesteuert wird,
sofern in jedem Geschoß mindestens ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang
direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang
zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien vorhanden ist.
Bei der Ermittlung der mittleren lichten Raumhöhe bleiben untergeordnete Räume oder Ebenen mit
einer Fläche von nicht mehr als 400 m² unberücksichtigt.
3.6.3 Die im Punkt 3.6.1 angeführte Gehweglänge von 40 m ist gegebenenfalls zu verkürzen, sofern dies
aufgrund anderer Gefährdungen als durch Brandeinwirkung erforderlich ist.
3.6.4 Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschoßen müssen die Geschoße durch ein
durchgehendes Treppenhaus gemäß Tabelle 2 verbunden sein, das einen Ausgang zu einem sicheren
Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufzuweisen hat.
3.6.5 Sofern Fluchtwege gemäß Punkt 3.6.1 über Außentreppen führen, müssen folgende Anforderungen
erfüllt sein:
(a) Außentreppen müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen
und so geschützt sein, dass im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung,
gefahrbringende Strahlungswärme und/oder Verrauchung besteht.
(b) Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschoßen müssen die Türen von Außentreppen
ins Gebäude der Feuerwiderstandsklasse EI230-C entsprechen. Abweichend davongenügt bei Türen zu Räumen mit geringer Brandlast eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse
E 30-C.
3.7 Rauch- und Wärmeabzug
3.7.1 Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 200 m² und nicht mehr als
1.200 m² aufweisen, müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen erhalten, die im Brandfall eine
Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Räume Öffnungen
von mindestens 2 % der Grundfläche aufweisen.
3.7.2 Für Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 1.200 m² und nicht mehr
als 1.800 m² aufweisen, muss eine ausreichende Rauch- und Wärmeableitung zur Unterstützung
des Feuerwehreinsatzes vorhanden sein. Die Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeabfuhr müssen
die technischen Anforderungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) erfüllen und entsprechend
einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
müssen über eine automatische Auslösung (z.B. thermische Einzelauslösung) verfügen sowie von
einer im Brandfall sicheren Stelle eine zentrale manuelle Auslösung durch die Feuerwehr ermöglichen.
3.7.3 Für Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 1.800 m² haben, muss eine
ausreichende Rauch- und Wärmeableitung zur Verzögerung der Brandausbreitung vorhanden sein.
Die Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeabfuhr müssen die technischen Anforderungen an Rauchund
Wärmeabzugsanlagen (RWA) erfüllen und entsprechend einer anerkannten Richtlinie ausgeführt
werden. Sofern die Auslösung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nicht durch technische
Brandschutzeinrichtungen entsprechend den Sicherheitskategorien K 2, K 4.1 oder K 4.2 erfolgt,
sind rauch- oder temperaturempfindliche Elemente für die automatische Auslösung einzusetzen.
3.8 Brandwände
3.8.1 Anstelle von Brandwänden gemäß der Punkte 3.8.2 bis 3.8.4 genügen auch brandabschnittsbildende
Wände der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2, sofern in oberirdischen Geschoßen ausschließlich Brandabschnitte
von jeweils nicht mehr als 1.200 m² vorhanden sind.
3.8.2 Brandwände müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Sofern im Brandfall mit einer
mechanischen Beanspruchung (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen) zu rechnen ist,
müssen Brandwände auch das Leistungskriterium „M“ erfüllen.
3.8.3 Brandwände müssen grundsätzlich vertikal vom Fundament bis mindestens 0,5 m über Dach geführt
werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung
durch andere Maßnahmen gleichwertig behindert wird. Sofern Brandwände versetzt verlaufen,
ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung zu behindern.
3.8.4 Öffnungen in Brandwänden sind zulässig, sofern die Abschlüsse die gleiche Feuerwiderstandsdauer
wie die Wände aufweisen. Abweichend davon sind in Betriebsbauten, in denen es das Gefährdungspotential
zulässt und in Betriebsbauten, die mit einer automatischen Brandmeldeanlage oder
einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet
sind, Türen und Tore in der Feuerwiderstandsklasse EI230-C ausreichend, sofern die
Summe aller Öffnungsflächen 20 m² nicht überschreitet. Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen
offen gehalten werden, müssen mit Feststellanlagen ausgestattet sein, die bei Raucheinwirkung ein
selbsttätiges Schließen bewirken.
3.8.5 Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere
Hauptbrandabschnitte zu behindern. Geeignete Maßnahmen sind z.B.:
- ein mindestens 0,5 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand, der einschließlich
seiner Bekleidung aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht,
- ein im Bereich der Brandwand angeordneter Außenwandabschnitt der Feuerwiderstandsklasse
REI 90 bzw. EI 90 mit einer Breite von mindestens 2,0 m, der einschließlich seiner Bekleidung
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht.
3.8.6 Sofern Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von weniger als 135 Grad über Eck zusammenstoßen
und in diesem Bereich durch eine Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so
muss die Wand über die innere Ecke mindestens 5,0 m fortgeführt werden. Von diesen Anforderungen
kann abgewichen werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen
gleichwertig behindert wird.
3.9 Außenwände und Außenwandbekleidungen
3.9.1 Bei Betriebsbauten mit einer Außenwandhöhe von nicht mehr als 14 m müssen Außenwandbekleidungen
sowie die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus
Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C bestehen. Es können auch Baustoffe
aus Holz und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D verwendet werden, wobei gegebenenfalls
verwendete Dämmstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen
müssen.
3.9.2 Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoß und einer Außenwandhöhe
von mehr als 14 m müssen die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B bestehen.
3.9.3 Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoß und einer Außenwandhöhe von
mehr als 14 m müssen die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
3.9.4 Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoß sind bei hinterlüfteten Außenwänden
sowie bei Doppel- und Vorhangfassaden Maßnahmen zu treffen, die eine Brandausbreitung
über deren Zwischenräume in andere Geschoße wirksam einschränken.
3.9.5 Für tragende Außenwände gelten - sofern in Tabelle 1 keine höheren Anforderungen an das
Brandverhalten gestellt werden - die Punkte 3.9.1 bis 3.9.4 sinngemäß.
3.10 Bedachungen und Unterdecken
3.10.1 Bedachungen (Aufbau z.B. bestehend aus Dachhaut, Abdichtung, Wärmedämmung, Dampfsperre,
flächige Unterstützung der Dachhaut) von Hauptbrandabschnitten mit einer Dachfläche von mehr
als 3.000 m² sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Hauptbrandabschnittes
über das Dach behindert wird.
3.10.2 Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung
zu behindern.
3.10.3 Für abgehängte Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen gelten die Anforderungen gemäß
Punkt 3.10.1 sinngemäß.
3.11 Sonstige Brandschutzmaßnahmen
3.11.1 Abhängig von der Art bzw. Nutzung des Betriebes müssen in Betriebsbauten geeignete Mittel der
ersten Löschhilfe und in Produktions- oder Lagerräumen mit jeweils einer Fläche von mehr als
1.800 m² Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich
angeordnet sein.
3.11.2 Für Betriebsbauten mit einer Summe der Geschoßflächen von mehr als 3.000 m² ist mindestens ein
geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen und sind im
Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr Brandschutzpläne anzufertigen sowie der
Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei
Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotentials sowie bei Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten
oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. erweiterte automatische
Löschhilfeanlagen, automatische Feuerlöschanlagen, automatische Brandmeldeanlagen) kann
auch bei Unterschreitung der Geschoßfläche ein Brandschutzbeauftragter bzw. Brandschutzplan
erforderlich sein.
3.11.3 Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt
werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten
öffentlichen Alarmannahmestelle ist – ausgenommen bei Vorhandensein der Sicherheitskategorie
K 3.2 - sicherzustellen.
3.11.4 Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen (EAL) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt
werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten
öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
3.11.5 Automatische Feuerlöschanlagen (z.B. Sprinkleranlage SPR) müssen nach einer anerkannten
Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer
ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
4 Anforderungen an Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen
4.1 Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen können gemäß den Anforderungen der Punkte 2
und 3 ausgeführt werden, sofern
(a) die Lagerguthöhe nicht mehr als 4 m beträgt, oder
(b) die Lagerguthöhe nicht mehr als 6 m beträgt, die zusammenhängenden Lagerbereiche nicht
mehr als 400 m² und die Summe aller Lagerbereiche innerhalb eines Hauptbrandabschnittes
bzw. Brandabschnittes nicht mehr als 1.200 m² betragen, wobei Lagerbereiche als nicht zusammenhängend
gelten, wenn sie einen Abstand untereinander von mehr als 10 m aufweisen,
oder
(c) Einzel- oder Doppelregale mit Lagerguthöhen von mehr als 6 m und nicht mehr als 7,5 m, die in
Produktionsräumen aufgestellt sind und zu anderen Einzel- oder Doppelregalen mit gleichen
Lagerguthöhen einen Abstand von mehr als 10 m aufweisen.
4.2 Sofern Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen nicht Punkt 4.1 entsprechen, gelten ergänzend
bzw. abweichend zu Punkt 3 folgende Anforderungen an Bauteile und Baustoffe:
(a) Bei Gebäuden mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoß muss die Tragkonstruktion des
Lagergebäudes aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen
oder in der Feuerwiderstandsklasse R 30 ausgeführt werden.
(b) Bei mehrgeschoßigen Lagergebäuden müssen die tragenden Bauteile und Decken der Feuerwiderstandsklasse
REI 90 entsprechen und aus Baustoffen des Brandverhaltens der Euroklasse
mindestens A2 bestehen. Abweichend von diesen Anforderungen genügt bei Lagergebäuden
mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschoßen für die Primärkonstruktion des Daches
die Feuerwiderstandsklasse R 60.
4.3 Für Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen, die nicht Punkt 4.1 entsprechen, gelten die
Anforderungen gemäß Tabelle 3. Die Einstufung der Lagergüter in die einzelnen Kategorien hat
nach Anhang A zu erfolgen. Alternativ dazu können z.B. in langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis
akzeptierte Erfahrungswerte herangezogen werden.
5 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes
5.1 Wird von Anforderungen dieser Richtlinie in einem Ausmaß abgewichen, dass das Erreichen der
Schutzziele nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist, so ist durch ein Brandschutzkonzept schlüssig
nachzuweisen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung
der Richtlinie
- der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
- die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Erforderlichenfalls ist die Zulässigkeit von Abweichungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse
der Bauteile, des Brandverhaltens der Baustoffe, der Größe der Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte
und der Lagerabschnittsflächen aufgrund einer anerkannten Berechnungsmethode nachzuweisen.
5.2 Für folgende Betriebsbauten ist jedenfalls ein Brandschutzkonzept erforderlich:
(a) Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m (Oberkante Lagergut),
(b) Betriebsbauten, deren höchster Punkt des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des
an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt,
(c) Lagergebäude bzw. Gebäude mit Lagerbereichen mit jeweils wechselnder Kategorie der Lagergüter,
sofern die brandschutztechnischen Einrichtungen gemäß Tabelle 3 nicht auf die
höchste zu erwartende Kategorie der Lagergüter ausgelegt werden.
Tabelle 1: Zulässige Geschoßflächen in oberirdischen Geschoßen innerhalb von
Hauptbrandabschnitten in m²
Bei der Berechnung der zulässigen Geschoßflächen können Flächen von Räumen im Gesamtausmaß von
nicht mehr als 50 % der zulässigen Geschoßfläche und nicht mehr als 1.200 m² unberücksichtigt bleiben, sofern
diese von brandabschnittsbildenden Bauteilen begrenzt sind.
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens A2 bestehen, sofern in Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
Gesamtanzahl der oberirdischen Geschoße des Betriebsbaues
1 2 3 4 > 4
Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile
Sicherheitskategorie
ohne Anforderungen
R 30 R 30 R 60 (1) R 90 (2) R 90 (2) R 90 (2) R 90
K 1 1.800 (3) 3.000 800 1.600 2.400 1.800 1.500 1.200
K 2 2.700 (3) 4.500 1.000 2.000 3.600 2.700 2.300 1.800
K 3.1 3.200 (3) 5.400 1.200 2.400 4.200 3.200 2.700 2.200
K 3.2 3.600 (3) 6.000 1.600 3.200 4.800 3.600 3.000 2.400
K 4.1 5.000 7.500 2.000 4.000 6.000 4.500 3.800 3.000
K 4.2 7.500 10.000 5.000 7.500 10.000 6.500 5.000 4.000
(1) Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt die Feuerwiderstandsklasse R 30;
(2) Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt die Feuerwiderstandsklasse R 60;
(3) Die Breite des Betriebsbaues darf höchstens 40 m betragen; bei Betriebsbauten mit einer Geschoßfläche von mehr als 1.200 m² können
– sofern die Konstruktion des Daches erfahrungsgemäß eine rasche Brandausbreitung und gleichzeitig ein gänzliches Versagen
des gesamten Dachtragwerkes erwarten lässt – zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden.

Tabelle 2: Anforderungen an Treppenhäuser
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
Gesamtanzahl der oberirdischen Geschoße des Betriebsbaues Gegenstand
2 3 4 > 4
1 Wände und Decken (1)
1.1 in oberirdischen
Geschoßen (2)
REI 60
EI 60
REI 60
EI 60
und aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2
REI 90
EI 90
1.2 in unterirdischen
Geschoßen
REI 90
EI 90
2 Läufe und
Podeste
R 60 oder aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2
R 90
3 Türen zu angrenzenden
Räumen
EI2 30-C (3) EI2 30-C
4 Bodenbeläge Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Cfl-s1 Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens A2fl
5 Wand- und
Deckenbeläge
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s1, d0 Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens A2-s1, d0
6 Rauchabzugseinrichtung (4)
6.1 Lage an der obersten Stelle des Treppenhauses
6.2 Größe geometrisch freier Querschnitt von mindestens 1 m²
6.3 Auslöseeinrichtung in der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten
Podest des Treppenhauses; unabhängig vom öffentlichen
Stromnetz
in der Angriffsebene der Feuerwehr
sowie beim obersten Podest
des Treppenhauses;
unabhängig vom öffentlichen
Stromnetz und über ein rauchempfindliches
Element an der Decke
(1) Bei Decken über Treppenhäusern kann von den Anforderungen abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von
den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird;
(2) Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende
Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können;
(3) Zu Räumen mit geringer Brandlast genügt in oberirdischen Geschoßen eine Ausführung in E 30-C;
(4) In Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschoßen kann eine Rauchabzugseinrichtung entfallen, wenn in
jedem Geschoß unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 0,5 m² angeordnet
sind, die vom Stand aus ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.

Tabelle 3: Lagerabschnittsflächen in Abhängigkeit von der Kategorie der Lagergüter,
der Lagerguthöhe hL und der brandschutztechnischen Einrichtungen
Lagerabschnittsfläche bei Lagerguthöhe Kategorie I in m2
hL in m
> 1.200 und £ 1.800 > 1.800 und £ 3.000 > 3.000 und £ 6.000
4 < hL £ 7,5 RWA (1) RWA (1) RWA (2)
BMA
7,5 < hL £ 9 RWA (2) RWA (2)
BMA
Lagerabschnittsfläche bei Kategorie II in m2
> 1.200 und £ 1.800 > 1.800 und £ 3.000 > 3.000 und £ 6.000
4 < hL £ 7,5 RWA (2) RWA (2)
BMA
RWA (2)
EAL
7,5 < hL £ 9
RWA (1)
BMA
RWA (2)
EAL
Lagerabschnittsfläche bei Kategorie III in m2
> 1.200 und £ 1.800 > 1.800 und £ 3.000 > 3.000 und £ 6.000
4 < hL £ 7,5
RWA (1)
BMA
RWA (2)
EAL
7,5 < hL £ 9
RWA (1)
EAL
RWA (2)
SPR
Lagerabschnittsfläche bei Kategorie IV in m2
> 1.200 und £ 1.800 > 1.800 und £ 3.000 > 3.000 und £ 6.000
4 < hL £ 7,5
RWA (2)
BMA
RWA (2)
EAL
RWA (2)
SPR
7,5 < hL £ 9
RWA (2)
EAL
RWA (2)
SPR
(1) Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage muss gemäß Punkt 3.7.2 ausgeführt werden;
(2) Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage muss gemäß Punkt 3.7.3 ausgeführt werden.

Anhang A Einstufung der Lagergüter in Kategorien
Produkte Kategorie Kommentar
Akkumulatoren II Kunststoffakkumulatoren ohne Elektrolyt erfordern besonderen Schutz
Asphaltpapier II liegende Rollen
Asphaltpapier III stehende Rollen
Batterien, Trockenzellen II siehe auch Akkumulatoren
Baumwolle – in Ballen II
Bekleidung II
Bier I
Bier II Behälter in Kunststoff- oder Holzkisten
Bücher II
Büromaterial II
Dachpappe auf Rollen II horizontal gelagert
Dachpappe auf Rollen III vertikal gelagert
Dünger – trocken II erfordert evtl. besondere Maßnahmen
Elektrische Haushaltsgeräte I Konstruktion vorwiegend aus Metall
Elektrische Kabel oder Leitungen II
Espartozellstoff, Alfagras III lose oder in Ballen
Farben I wasserlöslich
Felle II liegend, in Kisten
Flachs II
Fleisch I gekühlt oder tiefgefroren
Getreide II in Kisten
Getreidekörner II in Säcken
Glasfasern I
Glaswaren I leer
Grillanzünder III
Hanf II
Holz siehe Naturholz
Holz – Spanplatten, Sperrholz II liegend gelagert ohne Zwischenräume
Holz, Furnierblätter IV
Holzfaserplatten II
Holzkohle II außer imprägnierte Holzkohle
Holzmasse II in Ballen
Holzwolle IV in Ballen
Jute II
Karton gewachst, aufgebaut III
Karton gewachst, auf Großpaletten II
Keramik I
Kerzen III
Kissen II Federn und Daunen
Klebemittel I mit brennbaren Lösungsmitteln besonderer Schutz erforderlich
Kokosmatten II
Korbwaren III
Kork II
Kunstharze II außer brennbaren Flüssigkeiten
Lappen II lose oder in Ballen
Lebensmittel II in Säcken
Lebensmittel – in Dosen I in Kartonkisten und Halbkartons
Lederwaren II
Leinen II
Linoleum III
Matratzen II
Mehl II in Säcken oder Papiertüten
Metallwaren I
Milchpulver II in Säcken oder Tüten
Möbel – Holzmöbel II
Möbel – Polstermöbel II mit Naturfasern und –materialien, jedoch ohne Kunststoff
Naturholz gesägt III luftdurchlässig gestapelt
Naturholz gesägt II nicht luftdurchlässig gestapelt
Naturholz ungesägt II
Papier II Blätter, liegend gelagert
Papier III Gewicht < 5 kg/100 m², (z.B. Hygienepapier), Rollen liegend gelagert
Papier IV Gewicht < 5 kg/100 m², (z.B. Hygienepapier), Rollen stehend gelagert
Papier III Gewicht  5 kg/100 m², (z.B. Zeitungspapier), Rollen stehend gelagert
Papier II Gewicht  5 kg/100 m², (z.B. Zeitungspapier), Rollen liegend gelagert
Papier bitumenbeschichtet III
Papier Papiermasse II in Rollen oder Ballen
Papier – Altpapier III
Pappe (alle Sorten) III in stehend gelagerten Rollen

Pappe (alle Sorten) II flach gestapelt
Pappkartons III leer, schwer, fertige Kisten
Pappkartons II leer, leicht, fertige Kisten
Pflanzenfasern II Heu, Stroh, Hanf, Baumwolle usw.
Polypropylen- und Polyäthylen
- Lagerbehälter
IV
Polypropylen und Polyäthylen IV siehe auch Polypropylen- und Polyäthylen-Lagerbehälter
Pressspanplatten II
Ruß, Rußschwarz II
Schnur – Naturfasern I
Seile – Naturfasern I
Spirituosen I in Glasflaschen abgefüllt
Schuhe I
Seife – wasserlöslich II
Stoff, Synthetik III liegend gelagert
Stoff, Wolle oder Baumwolle II
Streichhölzer III
Strickwaren II siehe Bekleidung
Süßwaren II
Tabak II Tabakblätter und fertige Produkte
Teppiche – ohne Schaumrücken II Lagerungen in Regalen erfordert Sprinkler in Zwischenebenen
Teppichfliesen III
Textilien siehe Bekleidung
Tierhäute II
Töpferware I
Tuch teerimprägniert III
Wachs (Paraffin) IV
Wein I
Zellulose II in Ballen, ohne Nitrit und Azetat
Zellulosemasse II
Zucker II in Säcken oder Tüten