Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Allgemeines zum Gesetz
Artikel I-III
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
III. Erschließungsbeitrag
IV. Vorgezogener Erschließungsbeitrag
013 Abgabengegenstand
014 Abgabenschuldner
015 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
016 Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches
017 Rückzahlung, Wiederentstehen des Abgabenanspruches
018 Übergangsbestimmung für bereits als Bauland
V. Gehsteigbeitrag
VI. Ausgleichsabgabe für Spielplätze
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Abschnitt: IV. Vorgezogener Erschließungsbeitrag
Inhalt: 
Paragraf: § 018
Kurztext: Übergangsbestimmung für bereits als Bauland
Text: gewidmete Grundstücke

(1) Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3

a) mit 1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt,

b) mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem 30. Juni 2014 liegt.

(2) Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3 mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Abs. 1 lit. a frühestens aber mit 1. Juli 2014.

(3) Ein Abgabenanspruch nach Abs. 1 oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.