Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 58/2011 (WV)
Zuletzt:
LGBl. Nr. 173/2021
Abschnitt:
IV. Vorgezogener Erschließungsbeitrag
Inhalt:
Paragraf:
§ 013
Kurztext:
Abgabengegenstand
Text:
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
(2) Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:
a) Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
b) Grundstücke nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016,
c) Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2016, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018 fallen.
(3) Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.