Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Allgemeines zum Gesetz
Artikel I-III
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
003 Abgabengegenstand
004 Abgabenschuldner
005 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
006 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
III. Erschließungsbeitrag
IV. Vorgezogener Erschließungsbeitrag
V. Gehsteigbeitrag
VI. Ausgleichsabgabe für Spielplätze
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Abschnitt: II. Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
Text: (1) Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus
a) den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung im ebenen Gelände mit Oberflächenentwässerung im landesweiten Durchschnitt und
b) 10 v. H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für einen Quadratmeter bebaubaren Grundes in der jeweiligen Gemeinde.