Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
III. Teil
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
041 Aufsicht über die Feuerwehren u. Feuerwehrverbände
042 Überpr. d. Leistungsfähigkeit d Feuerwehren
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: VII. Teil
Inhalt: Aufsicht
Paragraf: § 041
Kurztext: Aufsicht über die Feuerwehren u. Feuerwehrverbände
Text: (1) Die Aufsicht über die Feuerwehrverbände, Freiwilligen Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechts und die Betriebsfeuerwehren übt die Landesregierung dahingehend aus, dass diese bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze, Verordnungen, die Wahlordnung und die Dienstordnung nicht verletzen, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit zu unterrichten, insbesondere zu den Sitzungen der Organe eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden und im einzelnen Fall die Mitteilung von Beschlüssen und die Vorlage der Unterlagen für deren Zustandekommen zu verlangen. Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen oder die Erfüllung von Aufgaben der Feuerwehren gefährden, sind mit Bescheid aufzuheben.

(2) Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten oder Verlust der Wählbarkeit hat die Landesregierung


1.
die/den FwKdt oder die/den FwKdtStv einer Freiwilligen Feuerwehr sowie die/den AFwKdt nach Anhörung der/des BFwKdt,

2.
die/den BFwKdt oder die/den BFwKdtStv nach Anhörung der/des LFwKdt oder

3.
die/den LFwKdt oder die/den LFwKdtStv

mit Bescheid aus der Funktion zu entlassen. Mit Rechtskraft der Entlassung endet die Funktion; eine Wiederwahl ist in diesem Fall unzulässig. Innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entlassung aus der Funktion ist eine Wahlversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr wird dadurch nicht berührt.


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013