Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
III. Teil
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
035 Kosten der Feuerwehren
036 Kosten der Feuerwehrverbände
037 Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten
038 Berechnung der Kosten und Tarifordnung
039 Entschädigung
040 Funktionsgebühren und Aufwandsersatz
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: VI. Teil
Inhalt: Kosten
Paragraf: § 039
Kurztext: Entschädigung
Text: (1) Der Feuerwehrdienst ist von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr unentgeltlich zu leisten.

(2) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren sind auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der glaubhaft gemachte Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden. Ersatzpflichtig ist jene Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt, bei überörtlichen Einsätzen das Land.

(3) Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang und auf Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittenen Schadens sind bei der ersatzpflichtigen Gemeinde oder bei überörtlichen Einsätzen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Einsatz erfolgte, bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Hilfeleistung einzubringen. Über die Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.