Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
III. Teil
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
035 Kosten der Feuerwehren
036 Kosten der Feuerwehrverbände
037 Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten
038 Berechnung der Kosten und Tarifordnung
039 Entschädigung
040 Funktionsgebühren und Aufwandsersatz
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: VI. Teil
Inhalt: Kosten
Paragraf: § 035
Kurztext: Kosten der Feuerwehren
Text: (1) Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich der Jahresbeiträge (§ 36 Abs. 1) haben die Gemeinden, für Betriebsfeuerwehren die Betriebe zu tragen. Diese Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände müssen den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden und nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, von der Landesregierung zu genehmigenden "Richtlinien über die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren in der Steiermark" entsprechen. Diese Richtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben nach Maßgabe der für diesen Zweck vorhandenen Mittel einen Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Die Kosten der Errichtung und des Betriebs eines überörtlichen Warn und Alarmsystems hat das Land zu tragen.

(3) Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr oder allenfalls der Betriebsfeuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Gemeinde und sind nur für die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben zu verwenden.

(4) Sämtliche Kosten, die den Freiwilligen Feuerwehren im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 und bei Übungen entstehen, haben die Gemeinden, sofern nicht in diesem oder in sonstigen Gesetzen andere Kostenträger bestimmt sind, zu tragen.

(5) Die Gemeinde hat die widmungsgemäße Verwendung der von ihr für Feuerwehrzwecke zur Verfügung gestellten Bar und Sachleistungen zu überwachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben jährlich dem Gemeinderat einen Voranschlag über die vorhersehbaren Kosten zur Genehmigung vorzulegen; dies gilt auch für Betriebsfeuerwehren, die mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 StFGPG beauftragt wurden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.