Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
III. Teil
IV. Teil
024 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen
025 Wahlperiode
026 Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl
027 Funktionsperiode
028 Wahlbestätigung
029 Wahlordnung
030 2. Abschnitt
031 Ernennung, Wahl und Enthebung
032 Wahl der Bereichsfeuerwehrkommandant...
033 Wahl der Landesfeuerwehrkommandant ...
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: IV. Teil
Inhalt: Wahlen
Paragraf: § 027
Kurztext: Funktionsperiode
Text: (1) Die Funktionsperiode der Kommandantinnen/Kommandanten und Kommandantstellvertreterinnen/Kommandantstellvertreter dauert von der Bestätigung ihrer Wahl bis zur Bestätigung der bei der darauf folgenden Wahl Neugewählten. Jede gewählte Funktion erlischt jedoch vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, spätestens aber mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der/des Gewählten. Die Funktionsperiode endet auch vorzeitig bei Zurücklegung der Funktion durch die Gewählte/den Gewählten. Eine ernannte Funktion der Kommandantin/des Kommandanten oder der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln.

(2) Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des FwKdt oder der/des FwKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, der/dem BFwKdt und dem Feuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv oder der/des AFwKdt ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde, der/dem LFwKdt und dem Bereichsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv ist unverzüglich schriftlich dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung und dem Landesfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung beim zuständigen Feuerwehrausschuss unwiderruflich wirksam.

(3) Jede gewählte Funktionärin/jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Sie/Er kann von dieser in einer eigens einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ihrer/seiner Funktion enthoben werden, wobei mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

(4) Bei Erlöschen, Beendigung oder Enthebung der Funktion einer Kommandantin/eines Kommandanten oder einer Kommandantstellvertreterin/eines Kommandantstellvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen acht Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode durchzuführen.