Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
III. Teil
IV. Teil
024 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen
025 Wahlperiode
026 Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl
027 Funktionsperiode
028 Wahlbestätigung
029 Wahlordnung
030 2. Abschnitt
031 Ernennung, Wahl und Enthebung
032 Wahl der Bereichsfeuerwehrkommandant...
033 Wahl der Landesfeuerwehrkommandant ...
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: IV. Teil
Inhalt: Wahlen
Paragraf: § 026
Kurztext: Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl
Text: (1) In allen Wahlversammlungen sind die jeweilige Kommandantin/der jeweilige Kommandant und die Kommandantstellvertreterin/der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Feuerwehrmitgliedern steht bei jeder Wahl oder Abstimmung nur ein nicht übertragbares Stimmrecht zu, auch wenn sie zwei wahl oder stimmberechtigte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder dürfen höchstens zwei gewählte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben und zu einer dritten Funktion gewählt werden sollen, haben vor der Wahl die Erklärung abzugeben, welche Funktion sie für den Fall ihrer Wahl zurücklegen. Diese Funktion erlischt automatisch mit der Bestätigung der Wahl zur neuen Funktion. Eine ernannte Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben, haben unmittelbar nach Rechtswirksamkeit ihrer Ernennung zur/zum BtfKdt oder BtfKdtStv eine der beiden gewählten Funktionen zurückzulegen.

(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin auszuschreiben.

(3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens acht Tage vor dem Wahltag einlangend eingebracht werden. Wahlvorschläge für die Wahlen
1. der/des FwKdt, der/des FwKdtStv und der/des AFwKdt sind bei der/beim BFwKdt,
2. der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv sind bei der/beim LFwKdt,
3. der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv sind beim für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung
einzubringen.

(4) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so findet nach einer Wartezeit von einer halben Stunde eine weitere Wahlversammlung statt, die jedenfalls beschlussfähig ist.

(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf eine der vorgeschlagenen Kandidatinnen/einen der vorgeschlagenen Kandidaten, die/der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für eine vorgeschlagene Kandidatin/einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidatinnen/Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.