Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
III. Teil
014 1. Abschnitt - Bereichsfeuerwehrverbände
015 Aufgaben der Bereichsfeuerwehrverbände
016 Organe der Bereichsfeuerwehrverbände
017 Aufgaben der Organe; Stellvertretung
018 2. Abschnitt - Landesfeuerwehrverband
019 Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes
020 Organe des Landesfeuerwehrverbandes
021 Aufgaben der Organe; Stellvertretung
022 Dienstordnung
023 Anhörungsrecht
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: III. Teil
Inhalt: Feuerwehrverbände
Paragraf: § 020
Kurztext: Organe des Landesfeuerwehrverbandes
Text: (1) Organe des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark sind:
1. die/der LFwKdt,
2. die Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Landesfeuerwehrkommandantstell-vertreter (im Folgenden LFwKdtStv genannt),
3. der Landesfeuerwehrausschuss,
4. der Landesfeuerwehrtag,
5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Landesfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der LFwKdt,
2. die/der LFwKdtStv,
3. die BFwKdt,
4. die von der/von dem LFwKdt ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferentin/der ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferent,
5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 2),
7. eine Vetreterin/ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.
Dem Landesfeuerwehrausschuss gehört als beratendes Mitglied das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem beauftragte Person an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrausschuss von der/von dem LFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(3) Dem Landesfeuerwehrtag gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der LFwKdt,
2. die/der LFwKdtStv,
3. die BFwKdt,
4. die BFwKdtStv,
5. die AFwKdt,
6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren,
7. eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
8. eine Vetreterin/ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.
Als beratende Mitglieder gehören dem Landesfeuerwehrtag das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person, die Landesfeuerwehrfinanzreferentin/der Landesfeuerwehrfinanzreferent, die von der/von dem LFwKdt beauftragten Personen und die Ehrendienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrtag von der/von dem LFwKdt Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018