Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
005 1. Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren
006 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten d. Mitglieder
007 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
008 Aufgaben d. Organe der Freiw. Feuerwehr ...
008a 1a. Abschnitt
008b Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
008c Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
008d Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an
008e Vertreterinnen/Vertreter
008f Bildungs- und Forschungsbeirat
009 2. Abschnitt - Berufsfeuerwehren
010 3. Abschnitt - Betriebsfeuerwehren
010a Mitgliedschaft
011 Organe der Betriebsfeuerwehr
012 Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr...
013 Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren
III. Teil
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: II. Teil
Inhalt: Feuerwehren
Paragraf: § 013
Kurztext: Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren
Text: (1) Die BtfKdt und die BtfKdtStv der Betriebsfeuerwehren jeden Bezirkes haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum AFwKdt nach Anhörung der/des BFwKdt aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden, die/der Sitz und Stimme im Bereichsfeuerwehrausschuss hat.

(2) Die Vertreterinnen/die Vertreter der Betriebsfeuerwehren der einzelnen Bezirke, die bisherige Vertreterin/der bisherige Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum BFwKdt aus ihrer Mitte die Vertreterin/den Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter dieses Vertreters zu entsenden.

(3) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten BFwKdt oder der/des neu gewählten LFwKdt.

(4) Zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes haben Betriebe mit Betriebsfeuerwehren pro Feuerwehrmitglied einen Geldbetrag, der für Zwecke der Betriebsfeuerwehren zu verwenden ist, zu entrichten. Dieser wird jährlich über Antrag der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren vom Landesfeuerwehrausschuss beschlossen.