Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
005 1. Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren
006 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten d. Mitglieder
007 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
008 Aufgaben d. Organe der Freiw. Feuerwehr ...
008a 1a. Abschnitt
008b Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
008c Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
008d Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an
008e Vertreterinnen/Vertreter
008f Bildungs- und Forschungsbeirat
009 2. Abschnitt - Berufsfeuerwehren
010 3. Abschnitt - Betriebsfeuerwehren
010a Mitgliedschaft
011 Organe der Betriebsfeuerwehr
012 Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr...
013 Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren
III. Teil
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: II. Teil
Inhalt: Feuerwehren
Paragraf: § 006
Kurztext: Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten d. Mitglieder
Text: (1) Arten der Mitgliedschaft:
1. Aktive Mitglieder,
2. Feuerwehrjugend,
3. Mitglieder außer Dienst,
4. Ehrenmitglieder.

(2) Dienst als aktive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum Feuerwehrdienst geeignet sind und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied angehören. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erbringung von Einsatzleistungen gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 herangezogen werden. Für die Erbringung dieser Leistungen ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Zweitfeuerwehr gleichgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(5) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstkleidung im Dienst und bei sonstigen, von einer Kommandantin/einem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.

(6) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch die/den FwKdt nach Beschluss der Wehrversammlung über Vorschlag des Feuerwehrausschusses und im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt.

(7) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015