Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
001 Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
002 Aufgaben der Feuerwehren
003 Einsatzleitung
004 Korpsabzeichen der Feuerwehr ...
II. Teil
III. Teil
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: I. Teil
Inhalt: Allgemeines
Paragraf: § 003
Kurztext: Einsatzleitung
Text: (1) Einsatzleiterin/Einsatzleiter ist die örtlich zuständige Feuerwehrkommandantin/der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant (im Folgenden FwKdt genannt) oder ihre Vertreterin/sein Vertreter im Sinne des § 8 Abs. 7, in Betrieben die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BtfKdt genannt). Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr hat die/der FwKdt der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffenen Feuerwehr die Einsatzleitung zu übernehmen.

(2) Die zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant (im Folgenden AFwKdt genannt), die zuständige Bereichsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BFwKdt genannt) oder die Landesfeuerwehrkommandantin/der Landesfeuerwehrkommandant (im Folgenden LFwKdt genannt) sind berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen, in Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter.

(3) Bei Einsätzen von Katastrophenhilfsdienst(KHD) Einheiten (§ 15 Abs. 1 Z. 1) ist die/der örtlich zuständige BFwKdt Einsatzleiterin/Einsatzleiter. Die/der LFwKdt ist berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen.