Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
001 Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
002 Aufgaben der Feuerwehren
003 Einsatzleitung
004 Korpsabzeichen der Feuerwehr ...
II. Teil
III. Teil
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: I. Teil
Inhalt: Allgemeines
Paragraf: § 002
Kurztext: Aufgaben der Feuerwehren
Text: (1) Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs , Mannschafts und Ausbildungsstand gegeben ist:
1. Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer und Gefahrenpolizei im Rahmen der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), LGBl. Nr. 12/2012
2. Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen.
3. Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes oder landesgesetzlich vorgesehen sind.

(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
1. die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder;
2. die Durchführung von Übungen;
3. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;
4. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften;
5. die zumutbare Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.

(4) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.