Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
006 Allgemeine Pflichten
007 Verbrennen im Freien
008 Feuerstätten
009 Offenes Feuer u. Licht, sonst. Licht u. Wärmequ.
010 Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe
011 Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
012 Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen
013 Lagerung von Heiz und Brennstoffen
014 Lagerung in offenen Dachräumen
015 Ausschmückung von Räumen
016 Fluchtwege und Freiflächen
017 Betriebsbrandschutz
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
Paragraf: § 012
Kurztext: Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen
Text: (1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.

(2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu lagern, dass dadurch keine vorhersehbare Gefahr einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis u. dgl.

(3) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu oder Grummet, dürfen
in feuchtem Zustand, außer im Falle der Silierung, nicht eingelagert werden.

(4) Bei Bedingungen, die erkenn und vorhersehbar eine Selbstentzündung begünstigen, ist der Temperaturverlauf des gesamten Lagergutes mit geeigneten Geräten zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als 70Grad Celsius erwärmt oder besteht sonst eine erkenn und vorhersehbare Gefahr der Selbstentzündung, so hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte sofort die notwendigen Maßnahmen unter Beiziehung der Feuerwehr zu treffen.