Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Gasgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Rechte und Pflichten der Gasversorgungs...
Text: Orig. Titel: Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmungen

(1) Die Gasversorgungsunternehmungen sind unbeschadet der
Bestimmungen des § 7 verpflichtet, die von ihnen mit Gas
belieferten Gasanlagen bei Verdacht auf Gefährdungen zu überprüfen.
Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt
zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist das
Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die
Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung
aufzufordern. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht
unverzüglich nach, so hat das Gasversorgungsunternehmen die Behörde
hievon zu verständigen.

(3) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlagen Gefahr im Verzug, so ist das
Gasversorgungsunternehmen - falls die erforderlichen Maßnahmen
nicht bereits durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Abs 2) -
verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur
Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen,
insbesondere die Lieferung von Gas einzustellen. Diese Bestimmungen
gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaf-
fenheit baulicher Anlagen zur Abgasführung eintritt.

(4) Das Gasversorgungsunternehmen hat die Lieferung von Gas
einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung
gemäß Abs 1 verweigert wird.