Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt I
Abschnitt II
Abschnitt III
009 Abgabepflichtiger
010 Dingliche Wirkung von Entscheidungen
011 Inkrafttreten von Verordnungen
012 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
013 Veränderungsanzeige
014 Abgabenbescheid
015 Strafen
016 Vollstreckung
Abschnitt IV
Anlagen
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Kanalgesetz 1977
Abschnitt: Abschnitt III
Inhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. II
Paragraf: § 015
Kurztext: Strafen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, wer, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,




a)
entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Ableitung von Abwässern nicht die öffentliche Kanalanlage benützt,





b)
ohne Vorliegen einer Verpflichtung oder einer Bewilligung in einen öffentlichen Kanal der Gemeinde Abwässer einleitet,





c)
in eine Kanalanlage der Gemeinde Stoffe einbringt, durch die eine Beschädigung der Kanalanlage eintritt oder eintreten könnte,





d)
die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,





e)
die gemäß § 17 Abs. 1 in der Entscheidung festgesetzten Fristen bzw. den gemäß Abs. 3 vorgesehenen Zeitpunkt zur Herstellung des Anschlusses des Hauskanals an die öffentliche Kanalanlage nicht einhält,





f)
entgegen einer bestehenden Anschlußverpflichtung eine öffentliche Fäkalienabfuhr der Gemeinde nicht benützt,





g)
den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwider handelt.




(2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.a–f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.g sind von der Gemeinde mit einer Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.



(3) Geldstrafen fließen unbeschadet der Bestimmungen des § 240 Abs. 5 der NÖ Abgabenordnung der Gemeinde zu, auf deren Kanalanlage oder Fäkalienabfuhr sich die Verwaltungsübertretung bezieht.