Kärntner Aufzugsgesetz
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 43/2000
Zuletzt:
LGBl Nr 48/2021
Abschnitt:
4. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisier.
Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung
Paragraf:
§ 015b
Kurztext:
nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Text:
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 2008 sicherzustellen. § 23 Abs. 2 HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009 zu beachten.