Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Einbau und Inbetriebnahme
3. Betriebsvorschriften
008 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
009 Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen
010 Sperre
011 Betreuungspflicht
011a Betriebskontrolle
011b Befreiung von Personen
012 Hebeanlagenwärter
013 Betreuungsunternehmen
014 Aufzugsbuch (Anlagenbuch)
015 Aufzugsprüfer
4. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisier.
5. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsrecht zu LGBl. Nr. 47/2011
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Aufzugsgesetz
Abschnitt: 3. Betriebsvorschriften
Inhalt: 3. Abschnitt - Betriebsvorschriften
Paragraf: § 011b
Kurztext: Befreiung von Personen
Text: (1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens haben in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich zu befreien.

(2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen dem Hebeanlagenwärter oder dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß § 15b – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des § 15a erforderlich.