Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauarchitekturverordnung
Abschnitt: Paragrafen
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 13 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 52/1997, 13/2000, 31/2001, 134/2001, 22/2004 und 77/2005, wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: Geltungsbereich
Text: Vorhaben unterliegen den Regelungen des § 1, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:


a)
bei den Vorhaben muss es sich um eines der folgenden Vorhaben handeln:

1.
Veranstaltungszentren, die nicht nur dem vorübergehenden Bedarf im Rahmen von Märkten, Ausstellungen, Messen und ähnlichem dienen, sondern dauerhaft für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmt sind, an denen jeweils mehr als 300 Besucher teilnehmen können, wie insbesondere Stadien, Sportstätten und Hallen für sportliche, kulturelle und religiöse Zwecke, sowie Großdiskotheken und Großkinos und andere bauliche Anlagen mit vergleichbarer Nutzung;

2.
Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestaltung dienen (wie etwa größere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelanlagen, Aussichtstürme, Freizeitparks, Vergnügungs- und Erholungseinrichtungen, Thermalbäder, udgl.);

3.
Versammlungsstätten und andere bauliche Anlagen mit vergleichbarer Nutzung;

4.
Gebäude und sonstige baulichen Anlagen mit einem Fluchtniveau von mehr als 15 Meter;

5.
Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Moscheen, größere sakrale Bauten, udgl.;

6.
Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten;

b)
und es muss sich bei diesen Vorhaben um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage handeln,

1.
dessen/deren Bauführung von der örtlichen Bautradition und Baukultur so wesentlich abweicht, dass es zu einer Veränderung des traditionell gewachsenen Ortsbildes kommen kann oder

2.
das/die eine nicht der traditionellen Baukultur entsprechende Bauwerksart und Formensprache aufweist oder

3.
das/die - einschließlich der Elemente sowie deren den Dachbereich überragende Bauteile - das Verhältnis von deren kürzesten linearen Abbildung der Basis zur Höhe 1:3 überschreitet oder

4.
das/die bezogen auf die durchschnittliche umgebende für das Bauvorhaben und das Ortsbild relevante Bebauung in ihrer Höhenentwicklung oder Kubatur wesentlich überschreitet,

c)
und diese Vorhaben müssen auf Grundflächen, die eine der folgenden Widmungskategorien ausweisen, ausgeführt werden:

1.
Bauland – Dorfgebiet

2.
Bauland – (reines) Wohngebiet

3.
Bauland – (reines) Kurgebiet

4.
Bauland – gemischtes Baugebiet

5.
Bauland – Geschäftsgebiet

6.
Bauland – Sondergebiet

7.
Grünland


.