Baurechts­daten­bank

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  • Paragrafen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Burgenländische Gassicherheits­verordnung 2011
Abschnitt: Paragrafen
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 4 Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 - Bgld. GSG 2008, LGBl. Nr. 47/2009, wird verordnet:
Paragraf: § 02
Kurztext: Sicherheitserfordernisse für Erdgasanlagen
Text: Sicherheitserfordernisse für Erdgasanlagen
(Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)
(1) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 „Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gas-anlagen (ÖVGW TR-Gas)“, Ausgabe November 2009.
(2) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 100 mbar bis ein-schließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 „Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100 mbar < 5 bar“, Ausgabe Juni 2001.
(3) Für Gasleitungen aus Stahlrohren mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 153/1 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 1; Richtlinie für die Prüfung, und Verlegung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke = 16 bar“, Ausgabe Mai 2004, und für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke größer als 16 bar die ÖVGW-Richtlinie G 153/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 2; Richtlinie für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke > 16 bar“, Ausgabe April 2002.
(4) Für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 10 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 52/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff Teil 2 - Rohre aus PE“, Ausgabe Jänner 2001.