Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. HAUPTSTÜCK
001 I. TEIL - Behörden, Anwendungsber., Begriffsbest.
002 Behördenzuständigkeit
003 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
004 Begriffsbestimmungen
005 II. Teil/ I. Abschnitt - Grundstück u. Bebauung
006 Fernwärmeanschlussauftrag
007 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
008 Freiflächen und Bepflanzungen*
009 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
010 Kinderspielplätze
011 Einfriedungen und lebende Zäune
011a Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
012 Bauteile v. d. Straßen-, Bauflucht od. Baugrenzl.
013 Abstände
014 II. Abschnitt - Aufschließungsleistungen
015 Bauabgabe
016 Gehsteige
017 III. Teil/Abschnitt I
018 Festl. d. Bebauungsgrundlagen im Bauland ...
019 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
020 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
021 Meldepflichtige Vorhaben
021a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen*
022 Abschn. II - Bewilligungsverfahren
023 Projektunterlagen
024 Bauverhandlung
025 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
026 Nachbarrechte
026a Parteistellung der Gemeinde
027 Parteistellung
028 Bausachverständige
028a Genehmigungsfiktion
029 Entscheidung der Behörde
029a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche*
030 Befristete Baubewilligung
031 Erlöschen der Bewilligung
032 Abbruch von Gebäuden
033 III. Abschnitt - Anzeigeverfahren
034 IV. Teil - Baudurchführung und Bauaufsicht
035 Baudurchführung
036 Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
037 Überprüfung der Baudurchführung
038 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
039 V. Teil - Baupolizeiliche Maßnahmen
040 Rechtmäßiger Bestand
041 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
042 Sofortmaßnahmen
II. HAUPTSTÜCK
III. HAUPTSTÜCK
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Baugesetz
Abschnitt: I. HAUPTSTÜCK
Inhalt: Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
Paragraf: § 026
Kurztext: Nachbarrechte
Text: (1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

1. gewerblichen Betriebsanlage oder

2. Seveso-Betrieb, der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, oder

3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage

ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020