Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. HAUPTSTÜCK
001 I. TEIL - Behörden, Anwendungsber., Begriffsbest.
002 Behördenzuständigkeit
003 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
004 Begriffsbestimmungen
005 II. Teil/ I. Abschnitt - Grundstück u. Bebauung
006 Fernwärmeanschlussauftrag
007 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
008 Freiflächen und Bepflanzungen*
009 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
010 Kinderspielplätze
011 Einfriedungen und lebende Zäune
011a Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
012 Bauteile v. d. Straßen-, Bauflucht od. Baugrenzl.
013 Abstände
014 II. Abschnitt - Aufschließungsleistungen
015 Bauabgabe
016 Gehsteige
017 III. Teil/Abschnitt I
018 Festl. d. Bebauungsgrundlagen im Bauland ...
019 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
020 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
021 Meldepflichtige Vorhaben
021a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen*
022 Abschn. II - Bewilligungsverfahren
023 Projektunterlagen
024 Bauverhandlung
025 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
026 Nachbarrechte
026a Parteistellung der Gemeinde
027 Parteistellung
028 Bausachverständige
028a Genehmigungsfiktion
029 Entscheidung der Behörde
029a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche*
030 Befristete Baubewilligung
031 Erlöschen der Bewilligung
032 Abbruch von Gebäuden
033 III. Abschnitt - Anzeigeverfahren
034 IV. Teil - Baudurchführung und Bauaufsicht
035 Baudurchführung
036 Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
037 Überprüfung der Baudurchführung
038 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
039 V. Teil - Baupolizeiliche Maßnahmen
040 Rechtmäßiger Bestand
041 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
042 Sofortmaßnahmen
II. HAUPTSTÜCK
III. HAUPTSTÜCK
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Baugesetz
Abschnitt: I. HAUPTSTÜCK
Inhalt: Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
Paragraf: § 020
Kurztext: Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Text: im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen oder

b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d) Nebengebäuden;

e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;

h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;

3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020