Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. HAUPTSTÜCK
001 I. TEIL - Behörden, Anwendungsber., Begriffsbest.
002 Behördenzuständigkeit
003 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
004 Begriffsbestimmungen
005 II. Teil/ I. Abschnitt - Grundstück u. Bebauung
006 Fernwärmeanschlussauftrag
007 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
008 Freiflächen und Bepflanzungen*
009 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
010 Kinderspielplätze
011 Einfriedungen und lebende Zäune
011a Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
012 Bauteile v. d. Straßen-, Bauflucht od. Baugrenzl.
013 Abstände
014 II. Abschnitt - Aufschließungsleistungen
015 Bauabgabe
016 Gehsteige
017 III. Teil/Abschnitt I
018 Festl. d. Bebauungsgrundlagen im Bauland ...
019 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
020 Baubewilligungspflichtige Vorhaben
021 Meldepflichtige Vorhaben
021a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen*
022 Abschn. II - Bewilligungsverfahren
023 Projektunterlagen
024 Bauverhandlung
025 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
026 Nachbarrechte
026a Parteistellung der Gemeinde
027 Parteistellung
028 Bausachverständige
028a Genehmigungsfiktion
029 Entscheidung der Behörde
029a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche*
030 Befristete Baubewilligung
031 Erlöschen der Bewilligung
032 Abbruch von Gebäuden
033 III. Abschnitt - Anzeigeverfahren
034 IV. Teil - Baudurchführung und Bauaufsicht
035 Baudurchführung
036 Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
037 Überprüfung der Baudurchführung
038 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
039 V. Teil - Baupolizeiliche Maßnahmen
040 Rechtmäßiger Bestand
041 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
042 Sofortmaßnahmen
II. HAUPTSTÜCK
III. HAUPTSTÜCK
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Baugesetz
Abschnitt: I. HAUPTSTÜCK
Inhalt: Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
Paragraf: § 008
Kurztext: Freiflächen und Bepflanzungen*
Text: *und Oberflächenbefestigungen

(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, daß das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.

(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.

(3) Überdies hat die Behörde bei Oberflächenbefestigungen aus Gründen des Klimaschutzes und zur Sicherstellung einer ausreichenden Versickerung der Oberflächenwässer den Grad der Bodenversiegelung von unbebauten Flächen, wie insbesondere Freiflächen, Betriebsflächen, Verkehrsflächen, Abstellflächen im Verhältnis zur unbebauten Bauplatzfläche vorzuschreiben. Mindestens 50 % der nicht überdachten Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder sind mit einer wasserdurchlässigen Schicht, wie z. B. mit Rasengittersteinen auszuführen, soweit es die Bodenbeschaffenheit zulässt, dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder es sich nicht um barrierefreie Stellplätze handelt, wobei die Fläche der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten nicht einberechnet wird.

(4) Die Gemeinden sind berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben nach Maßgabe der Kriterien des Abs. 3 durch Verordnung
1. den Grad der Bodenversiegelungsfläche und
2. einen höheren Prozentsatz der nicht überdachten Abstellflächen
festzulegen.

(5) Überdies sind Gemeinden berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und zur Sicherstellung eines nachhaltigen Grundwasserhaushaltes durch Verordnung einen Grünflächenfaktor festzulegen. Dabei können Oberflächen von baulichen Anlagen, die mit Pflanzsubstrat oder Erdreich überdeckt und begrünt sind, sowie natürliche Wasserflächen berücksichtigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022