Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil
3. Teil
019 1. Abschnitt: Allg. zur örtlichen Raumordnung
020 Beratung und Zweckzuschüsse
021 2. Abschnitt: Örtliches Entwicklungskonzept
022 Inhalt des örtl. Entwicklungskonzepts
023 Gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept
024 Verfahren zur Erlassung und Änderung
024a Vereinfachtes Verfahren bei Änderung
025 3. Abschnitt - Flächenwidmungsplan
026 Inhalt des Flächenwidmungsplans
026a Vorbehaltsflächen
027 Tierhaltungsbetriebe
028 Bauland
029 Baulandart
030 Baugebiete
031 Einkaufszentren
032 Verkehrsflächen
033 Freiland
034 Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik
035 Privatwirtschaftliche Maßnahmen
036 Bebauungsfrist
037 Vorbehaltsflächen
038 Verfahren zur Erlassung und Änderung eines FlWiPl
039 Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines FlWiPl
040 Bebauungsplanung
041 Inhalt der Bebauungsplanung
042 5. Abschnitt - Fortführung
042a Neu gebildete Gemeinden und Gebietsänderungen
043 6. Abschnitt - Kosten und Entschädigung
044 Entschädigung
4. Teil
5. Teil
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt: 3. Teil
Inhalt: örtliche Raumordnung
Paragraf: § 031
Kurztext: Einkaufszentren
Text: (1) Als Einkaufszentren im Sinn dieses Gesetzes gelten Gebäude oder Teile von Gebäuden für Handelsbetriebe einschließlich der erforderlichen Abstellplätze mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 800 m2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Verkaufsflächen in mehreren Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sind zusammenzurechnen und gelten als Einkaufszentrum nach Abs. 1, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine bauliche und/oder betriebsorganisatorische Einheit bilden und die Summe der Verkaufsflächen mehr als die unter Abs. 1 festgelegte beträgt.

(3) Nicht zur Verkaufsfläche zählen:
1. Flächen von Gastronomiebetrieben und
2. Flächen von Dienstleistungsbetrieben, wenn auf weniger als 25 % ihrer zur Verfügung stehenden Nutzfläche Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden;

(4) Nicht als Einkaufszentren gelten:
1. Baustoffhandelsbetriebe, Gartencenter sowie Kraftfahrzeug- und Maschinenhandelsbetriebe und deren Ersatzteil- und Zubehörhandel,
2. Auslieferungslager ohne Verkaufsfläche sowie
3. Messen und Märkte.

(5) Die Einkaufszentren werden unterteilt in
1. Einkaufszentren 1, das sind solche, die in ihrem Warensortiment Lebensmittel führen, und
2. Einkaufszentren 2, das sind solche, die in ihrem Warensortiment keine Lebensmittel führen.

(6) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Einkaufszentren ist nur in folgenden Gebieten zulässig:
1. Einkaufszentren 1 in Gebieten nach § 30 Abs. 1 Z 3 und 6 lit. a,
2. Einkaufszentren 2 in Gebieten nach § 30 Abs. 1 Z 3 und 6 lit. b,
3. Einkaufszentren 1 und 2 auf Flächen, die durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 13a Abs. 2 festgelegt werden.

(7) In Gebieten für Einkaufszentren gemäß Abs. 6 sind auch zulässig:
1. Handelsbetriebe mit bis zu 800 m2 Verkaufsfläche, wenn sie dem Typ des Einkaufszentrumsgebietes entsprechen, wobei die jeweilige Verkaufsfläche auf die maximal zulässige Verkaufsfläche für das betreffende Einkaufszentrum anzurechnen ist, und
2. Dienstleistungsbetriebe.

(8) (Anm.: entfallen)

(9) (Anm.: entfallen)

(10) (Anm.: entfallen)

(11) Vor einer baurechtlichen Bewilligung ist ein Gutachten auf dem Fachgebiet der Raumplanung zur Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Einkaufszentrenregelungen einzuholen.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung in einem Entwicklungsprogramm nähere Bestimmungen für Einkaufszentren, insbesondere die maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren in Abhängigkeit von der zentralörtlichen Einstufung der Gemeinde festzulegen.

(13) Durch den Flächenwidmungsplan kann in Gebieten gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 und hinsichtlich der Z 2 und 3 in Gebieten gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 in Gemeinden, in denen auf Grund ihrer zentralörtlichen Einstufung Einkaufszentren zulässig sind, nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes
1. die Errichtung von Einkaufszentren ausgeschlossen werden,
2. die Verkaufsfläche von Einkaufszentren herabgesetzt werden oder
3. eine Beschränkung der maximal zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittel innerhalb von Einkaufszentren 1 festgelegt werden.

(14) Der Nachweis, dass es sich bei Verfahren zur Erlangung eines Baubewilligungsbescheides nicht um die Errichtung von Einkaufszentren handelt, obliegt dem Bauwerber.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 45/2022