Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil
010 1. Abschnitt: Allg. zur überörtlichen Raumordnung
011 2. Abschnitt - Entwicklungsprogramme
012 Landesentwicklungsprogramm
013 Regionale Entwicklungsprogramme
013a Sonderstandorte
014 Verfahren zur Erlassung*
015 3. Abschnitt - Beiräte
016 Aufgaben des Raumordnungsbeirates
017 Geschäftsführung im Raumordnungsbeirat
017a Regionalvorstand
018 Geschäftsführung der Gremien
3. Teil
4. Teil
5. Teil
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt: 2. Teil
Inhalt: Überörtliche Raumordnung

Paragraf: § 016
Kurztext: Aufgaben des Raumordnungsbeirates
Text: (1) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:


1.
Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen,

2.
Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten,

3.
Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und

4.
Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.


(2) Für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.