Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil
010 1. Abschnitt: Allg. zur überörtlichen Raumordnung
011 2. Abschnitt - Entwicklungsprogramme
012 Landesentwicklungsprogramm
013 Regionale Entwicklungsprogramme
013a Sonderstandorte
014 Verfahren zur Erlassung*
015 3. Abschnitt - Beiräte
016 Aufgaben des Raumordnungsbeirates
017 Geschäftsführung im Raumordnungsbeirat
017a Regionalvorstand
018 Geschäftsführung der Gremien
3. Teil
4. Teil
5. Teil
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt: 2. Teil
Inhalt: Überörtliche Raumordnung

Paragraf: § 015
Kurztext: 3. Abschnitt - Beiräte
Text: Raumordnungsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten
a) der überörtlichen Raumordnung sowie
b) als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung

ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.

(2) Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter
1. jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist,

2. der Wirtschaftskammer Steiermark,

3. der Arbeiterkammer Steiermark,

4. der Landwirtschaftskammer Steiermark,

5. des Steiermärkischen Gemeindebundes und

6. des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie

7. – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 16 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz

zusammen.

(3) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:
1. die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,

2. Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung und

3. sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden.

(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen.

(6) Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

(7) Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung sind der Beratung, nicht aber der Beschlussfassung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017