Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungs­anlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
V. Brenn- und Kraftstoffe
VI. Überprüfungen
VII. Prüfberechtigte
31 Fachliche Qualifikation
32 Fachliche Qualifikation
33 Qualitätssicherung
34 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
VIII. Schlussbestimmungen
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: VII. Prüfberechtigte
Inhalt: 7. Abschnitt
Prüfberechtigte
Paragraf: § 31
Kurztext: Fachliche Qualifikation
Text: für die Durchführung von Überprüfungen

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 25) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:

1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;

2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis auf dem Gebiet für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau;

3. akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 26) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:

1. akkreditierte Stellen gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;

2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;

3. technische Büros bzw Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes.

Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen zu berücksichtigen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

– die Durchführung von Messungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten (besondere Kenntnisse);

– Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

– über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).