Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte



Paragraf: § 16
Kurztext: ohne Titel
Text: § 16. Der Hersteller oder die Herstellerin hat mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Behörde zur Verfügung zu halten:


1.
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und über dessen allfällige Aktualisierungen;

2.
die Mitteilungen und Berichte der zugelassenen Stelle betreffend das Qualitätssicherungssystem.