Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
 Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
§291 Einrichtung des Bundesvergabeamtes
§292 Bestellung der Mitglieder
§293 Unvereinbarkeit
§294 Erlöschen der Mitgliedschaft
§295 Rechtsstellung der Mitglieder
§296 Befangenheit, Ablehnung von Mitgliedern
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
5. Teil, 1. Hauptstück
5. Teil, 2. Hauptstück
6. Teil
Anhänge
Erfassung begleitender Bestimmungen
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt: 4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
Inhalt: 4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

1. Abschnitt

Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder
Paragraf: § §294
Kurztext: Erlöschen der Mitgliedschaft
Text: (1) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung bzw. der Vollversammlung enthoben werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt:


1.
bei Tod des Mitgliedes;

2.
mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Vollversammlung;

3.
(Verfassungsbestimmung) mit der Enthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der Bedienstetenversammlung;

4.
für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls vorher nicht eine Wiederbestellung (§ 292 Abs. 5) oder eine unbefristete Ernennung (§ 292 Abs. 3) erfolgt;

5.
für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden

a)
durch Übertritt in den Ruhestand oder,

b)
durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, oder

c)
durch Austritt gemäß § 21 BDG 1979, oder

d)
mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf sein Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird;

6.
für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt;

7.
bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;

8.
bei Unvereinbarkeit gemäß § 293 Abs. 1, es sei denn, dessen letzter Satz findet Anwendung.


(3) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn


1.
es sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

2.
es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

3.
es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

4.
es – unbeschadet des § 293 Abs. 1 – eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.


(4) Scheidet ein Mitglied aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist erforderlichenfalls ein neues Mitglied nach dem Verfahren gemäß § 292 zu bestellen.