Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
 Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
§228 Allgemeine Bestimmungen
§229 Ausschlussgründe
§230 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§231 Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise...
§232 Prüfsystem
§233 Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§234 Qualitätssicherungsnormen
3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
5. Teil, 1. Hauptstück
5. Teil, 2. Hauptstück
6. Teil
Anhänge
Erfassung begleitender Bestimmungen
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt: 3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

5. Abschnitt

Eignung der Unternehmer
Paragraf: § §232
Kurztext: Prüfsystem
Text: (1) Sektorenauftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Die Sektorenauftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben sicherzustellen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

(2) Das System gemäß Abs. 1 kann verschiedene Stufen umfassen und ist auf der Grundlage objektiver Prüfkriterien und Prüfregeln zu handhaben, die vom Sektorenauftraggeber aufgestellt werden. Sofern diese Prüfkriterien und Prüfregeln technische Spezifikationen umfassen, gilt § 247 (Technische Spezifikationen). Die Prüfkriterien und Prüfregeln können bei Bedarf angepasst werden.

(3) Die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 können als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit die Ausschlussgründe gemäß § 229 Abs. 1 umfassen. Sektorenauftraggeber gemäß § 164 (Öffentliche Auftraggeber) haben die in § 229 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls als Prüfkriterien und Prüfregeln vorzusehen.

(4) Enthalten die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sowie die Befugnis, so kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der geforderten Leistungsfähigkeit bzw. Befugnis gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfsystems über diese Mittel auch tatsächlich verfügt.

(5) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in Abs. 4 können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen.

(6) Die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 sind interessierten Unternehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung der Prüfkriterien und Prüfregeln ist interessierten Unternehmern mitzuteilen. Entspricht ein Prüfsystem eines anderen Sektorenauftraggebers den Anforderungen eines Sektorenauftraggebers, so hat er den interessierten Unternehmern den Namen des betreffenden Sektorenauftraggebers mitzuteilen.

(7) Sektorenauftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Sektorenauftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Prüfungsantrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. Der Antragsteller ist über die Entscheidung über den Prüfungsantrag jedoch längstens innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages zu unterrichten.

(8) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unverzüglich, spätestens 15 Tage nach der Entscheidung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfkriterien beziehen.

(9) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(10) Sektorenauftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(11) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren aus den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen des Prüfsystems qualifiziert haben. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist § 252 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.